Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/13: Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (IPV) · 21 Seiten
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(OECD) hat die überwiegende Mehrheit der Staaten (rund 85 Prozent) eine Investitionsprüfung.
Das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten haben sich am 11. Dezember 2025 auf eine Revision der EU-Verordnung zur Überprüfung von Investitionen, welche seit Oktober 2020 in Kraft ist, geeinigt.4 Alle EU-Staaten werden fortan bestimmte Mindestanforderungen erfüllen müssen, die auf einheitlichere Investitionsprüfungen in der EU abzielen. Namentlich sollen ausländische Investitionen in EU-Unternehmen, die in kritischen Bereichen wie Halbleiter, künstliche Intelligenz, lebenswichtige Arzneimittel, Rüstungsgüter oder zivil und militärisch verwendbare Güter, tätig sind, zwingend der Investitionsprüfung unterstellt werden. Ebenfalls zwingend der Prüfung zu unterstellen sind ausländische Investitionen in Projekte von EU-Interesse (z. B. Horizon oder Digital Europe Programme). Zudem soll der Geltungsbereich auf Investitionen von in der EU ansässigen Investoren ausgeweitet werden, die letztlich unter der Kontrolle von Personen oder Einrichtungen aus Nicht-EU-Staaten stehen. Der Zweck soll weiterhin die Verhinderung von Gefährdungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sein.
Die US-Regierung hat in dem am 21. Februar 2025 veröffentlichten Memorandum America First Investment Policy5 neue Eckwerte zur Prüfung ausländischer Investitionen in und aus den USA präsentiert. Investitionen aus und in alliierte und verbündete Staaten der USA sollen erleichtert, Investitionen aus und in «gegnerische» Staaten der USA (China inkl. Hongkong und Macau, Iran, Kuba, Nordkorea, Russland und Venezuela) erschwert werden.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Die IPV regelt die Einzelheiten der Genehmigungspflicht und des Genehmigungsverfahrens gemäss IPG. Es werden bestimmte Begriffe definiert (Erlangung der Kontrolle, Gemeinschaftsunternehmen) und festgelegt, wie der Umsatz (resp. der Bruttoertrag von Banken) und die Anzahl Vollzeitstellen von inländischen Unternehmen berechnet werden. Wie bereits das IPG orientiert sich dabei auch die Verordnung, wo sinnvoll, an den in der Praxis bewährten kartellrechtlichen Regelungen. Sodann wird festgelegt, welche Informationen die Unterlagen enthalten müssen, die dem Gesuch beizulegen sind, und die Fristen werden präzisiert. Zudem wird geregelt, welche Staaten von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Ferner wird der Datenschutz geregelt und der Gebührentarif festgelegt.
4 Siehe https://policy.trade.ec.europa.eu/index_en > Enforcement and protection > Investment screening.
5 Siehe www.whitehouse.gov/presidential-actions > America First Investment Policy.