Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/13: Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (IPV) · 21 Seiten
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1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Die Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (Investitionsprüfverordnung, IPV) enthält die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen (Investitionsprüfgesetz, IPG), welches vom Parlament am 19. Dezember 2025 verabschiedet wurde.1
Das IPG bezweckt, Übernahmen inländischer Unternehmen durch ausländische Investoren zu verhindern, wenn diese Übernahmen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Schweiz gefährden oder bedrohen. Hierfür werden Übernahmen von inländischen Unternehmen, die in einem besonders kritischen Bereich tätig sind, durch ausländische staatlich kontrollierte Investoren einer Genehmigungspflicht unterstellt. Die besonders kritischen Bereiche umfassen u. a. Rüstungsgüter sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, Stromnetze und -produktion, Wasserversorgung sowie Gesundheits-, Telekom- und Transportinfrastrukturen.
Die Verantwortung für die Durchführung der Investitionsprüfung und die Koordination mit den mitinteressierten Verwaltungseinheiten wird dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) übertragen. Das Genehmigungsverfahren ist zweistufig aufgebaut. Innerhalb eines Monats wird entschieden, ob die Übernahme direkt genehmigt werden kann oder ob ein Prüfverfahren einzuleiten ist. Ein Prüfverfahren würde maximal weitere drei Monate dauern. Der Entscheid, ob ein Prüfverfahren eingeleitet werden soll oder nicht, wird vom SECO und den mitinteressierten Verwaltungseinheiten im Konsens gefällt. Besteht bei einem Prüfverfahren Uneinigkeit zwischen den beteiligten Verwaltungseinheiten oder Einigkeit, dass die Übernahme untersagt werden soll, hat der Bundesrat über eine Genehmigung zu befinden.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Mit dem Gesuch einzureichende Unterlagen
Gemäss Artikel 6 Absatz 2 IPG definiert der Bundesrat auf Verordnungsstufe, welche Unterlagen mit dem Gesuch einzureichen sind. Es wäre grundsätzlich denkbar gewesen, die direkt mit dem Gesuch einzureichenden Unterlagen auf ein Minimum zu reduzieren und im Verlauf einer Prüfung weitere Unterlagen nachzufordern, sofern sich das als notwendig erweisen sollte. Denn in Artikel 13 IPG ist eine Auskunftspflicht verankert. Diese ermöglicht es dem SECO, beim ausländischen staatlichen Investor, dem inländischen Unternehmen und den weiteren an der Übernahme beteiligten Personen jederzeit alle Auskünfte und Unterlagen einzufordern, die für eine umfassende Prüfung erforderlich sind.
Von diesem Vorgehen wurde jedoch abgesehen. Das SECO und die mitinteressierten Verwaltungseinheiten müssen innerhalb nur eines Monats entscheiden, ob eine Übernahme direkt genehmigt werden kann oder ob ein Prüfverfahren einzuleiten ist. Innerhalb dieser bewusst kurz gehaltenen Frist ist es nicht realistisch, umfangreiche Informationen nachzufordern. Um diese Frist einhalten zu können, ist es daher notwendig,
1 BBl 2026 31