Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/13: Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (IPV) · 21 Seiten
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Tochtergesellschaft eines anderen Konzerns erlangt, sodass diese künftig als Gemeinschaftsunternehmen gemeinsam kontrolliert wird:
Damit ein solcher Vorgang jedoch erfasst ist, muss die inländische Tochtergesellschaft in eine der Kategorien gemäss Artikel 3 IPG fallen.
Ebenso wäre ein Vorgang erfasst, bei welchem es sich um ein bestehendes inländisches Gemeinschaftsunternehmen handelt, das in eine der Kategorien gemäss Artikel 3 IPG fällt und ein ausländischer staatlicher Investor hinzukommt und die gemeinsame Kontrolle erlangt (wobei es sich bei den bestehenden Investoren sowohl um inländische als auch ausländische Akteure handeln kann):
Sodann würden auch Vorgänge in den Geltungsbereich des IPG fallen, in denen Geschäftstätigkeiten eines inländischen Unternehmens nach Artikel 3 IPG in ein inländisches Gemeinschaftsunternehmen einfliessen:
Dabei kann es sich um ein neu gegründetes inländisches Gemeinschaftsunternehmen handeln oder um ein bereits bestehendes.
Bei allen diesen Vorgängen ist es gemäss Absatz 2 – in bewusster Abweichung von der kartellrechtlichen Regelung – unerheblich, ob das Gemeinschaftsunternehmen alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt.