Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/55: Änderung des Sprachengesetzes · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Kantonen einen grösseren Spielraum für die Gestaltung des Sprachenunterrichts einräumen, erreicht dadurch aber auch eine geringere Harmonisierungswirkung.

Beide Varianten wurden bereits 2016 diskutiert, als der Bundesrat ein erstes Mal eine Anpassung des Sprachengesetzes prüfen liess. Beide Varianten stehen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und der Bundeskompetenz nach Artikel 62 Absatz 4 BV. Sie haben gegenüber der heutigen gesetzlichen Regelung in Artikel 15 SpG den Vorzug, dass sie die Unklarheiten bezüglich des Stellenwerts der zweiten Landessprache im Sprachunterricht der obligatorischen Schule ausräumen. Sie tragen damit dem Ziel der Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz nach Artikel 61a BV, dem Harmonisierungsgebot nach Artikel 62 BV und dem sprachpolitischen Auftrag nach Artikel 70 BV gleichermassen Rechnung.

Artikel 48a Absatz 1 Buchstabe b BV ermöglicht es dem Bund, interkantonale Vereinbarungen, die im Bereich des Schulwesens geschlossen wurden, für allgemein verbindlich zu erklären (Allgemeinverbindlicherklärung). Weil nur eine der beiden vom Bundesrat vorgeschlagenen Varianten darauf abzielt, eine im HarmoS-Konkordat enthaltene Bestimmung in das Bundesrecht aufzunehmen, wird vorliegend von der durch Artikel 48a BV gebotenen Möglichkeit kein Gebrauch gemacht. Dies gilt umso mehr, als die Anwendungsvoraussetzungen viele Detailfragen ungeklärt lassen, weshalb die zu erfüllenden Voraussetzungen teilweise umstritten sind.17

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat keine finanziellen, personellen oder organisatorischen Auswirkungen auf den Bund.

4.2 Auswirkungen auf die Kantone

Eine Änderung des Sprachengesetzes hat unmittelbare Auswirkungen auf das Schulwesen der Kantone. Auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderung werden sich alle Kantone an die Vorgaben des revidierten Sprachengesetzes halte müssen. Weil ausser Appenzell-Innerhoden alle Kantone bereits heute eine zweite Landessprache auf der Primarschulstufe unterrichten, ist der effektive Anpassungsbedarf insgesamt nicht hoch.

Mehrere Deutschschweizer Kantone kennen unterschiedliche Dispensationsmöglichkeiten vom Französischunterricht auf der Sekundarstufe I. Diese stehen bereits heute in einem Spannungsverhältnis zur geltenden HarmoS-Lösung und müssen unabhängig von einer Änderung des Sprachengesetzes überprüft werden.

17 Bernhard Waldmann und Klara Grossenbacher, Tragweite und Instrumentarium von Art. 48a BV. Eine Auslegeordnung unter besonderer Berücksichtigung interkantonaler Vereinbarungen im Bereich von Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung, Freiburg 2019 (Institut für Föderalismus).