Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/55: Änderung des Sprachengesetzes · 21 Seiten

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Bildungsziel fest, das am Ende dieser Bildungsstufe zu erreichen ist. Insofern hängen beide vom Bundesrat vorgeschlagenen Varianten mit dem Erreichen eines bestimmten Bildungsziels zusammen und sind somit im Sinne von Artikel 62 Absatz 4 BV zulässig. Nicht festlegen kann der Bund jedoch die Reihenfolge der Fremdsprachen (und damit die Einstiegsfremdsprache) und den genauen Zeitpunkt, an dem mit der jeweiligen Fremdsprache zu beginnen ist. Diese curricularen Fragen bleiben Sache der Kantone.12

Subsidiarität

Der Subsidiaritätsgrundsatz gebietet es, dass eine Bundeslösung so viel wie nötig und so wenig wie möglich in die Kompetenz der Kantone eingreift. Besteht bereits eine inhaltliche Vorstellung der Kantone zur Harmonisierung des Fremdsprachenunterrichts, wie dies heute der Fall ist (vgl. oben Ziff. 1.1.1), soll sich eine mögliche Vorgabe des Bundes an diesem Konzept orientieren.

Es wäre in diesem Sinne nicht angemessen, wenn der Bundesgesetzgeber eine Harmonisierungslösung festschreiben würde, die dem HarmoS-Konkordat entgegenläuft. Eine Vorgabe, die beispielsweise eine Landessprache als erste Fremdsprache vorsehen würde, hätte erhebliche Auswirkungen auf die Deutschschweizer Kantone, welche mit dem Frühenglisch beginnen und sich entsprechend organisiert haben (Lehrerausbildung, Lehrmittel, organisatorische Massnahmen etc.).

Unter Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und der sachlichen Beschränkung auf die Harmonisierungspflicht schlägt der Bundesrat zwei Varianten vor:

− Variante 1: Festschreibung der geltenden HarmoS-Lösung im Sprachengesetz

Art. 15 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 Sprachengesetz

3Sie [Bund und Kantone] setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für einen Fremdsprachenunterricht ein, der gewährleistet, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatorischen Schulzeit über gleichwertige Kompetenzen in mindestens einer zweiten Landessprache und Englisch verfügen. …

4Die erste Fremdsprache wird spätestens ab dem 3. Schuljahr (HarmoS 5), die zweite Fremdsprache spätestens ab dem 5. Schuljahr (HarmoS 7) unterrichtet. Sofern die Kantone Graubünden und Tessin zusätzlich eine dritte Landessprache obligatorisch unterrichten, können sie bezüglich der Festlegung der Schuljahre von der vorliegenden Bestimmung abweichen.

− Variante 2: Gesetzliche Verankerung des Beginns des Unterrichts einer zweiten

Landessprache auf der Primarschulstufe und seiner Dauer bis zum Ende der Sekundarstufe I

Art. 15 Abs. 3 Sprachengesetz (nur Satz 3 neu)

3… Der Unterricht in der zweiten Landessprache beginnt in der Primarschule und dauert bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit.

12 Bernhard Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zu Art. 62, Zürich / St. Gallen 2014, Rz. 66.