Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/55: Änderung des Sprachengesetzes · 21 Seiten

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Übersicht

Die Revision des Sprachengesetzes verfolgt das Ziel, die Harmonisierung des Sprachenunterrichts in der obligatorischen Schule weiter sicherzustellen. Die

Revision steht im Einklang mit dem Auftrag von Bund und Kantonen, die Ver-

ständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften zu fördern und für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen. Sie unterstreicht die Rolle der Landessprachen für den Zusammenhalt

unseres Landes. Die Vernehmlassung erfolgt vorsorglich. Im Falle eines Schei-

terns des harmonisierten Schulunterrichts will der Bundesrat dem Parlament

umgehend Vorschläge unterbreiten können. Eine Anpassung des Sprachengesetzes würde jedoch hinfällig, sofern die Kantone ihre gemeinsame Spra-

chenstrategie weiterhin umsetzen.

Ausgangslage

Die Mehrsprachigkeit ist ein Wesensmerkmal der Schweiz. Sie ist ein Teil des nationalen Selbstverständnisses, stärkt den inneren Zusammenhalt durch die Wertschätzung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt und prägt ihr Ansehen im Ausland. Die Bundesverfassung bringt die Bedeutung der Mehrsprachigkeit mit einem umfassenden sprachpolitischen Auftrag an Bund und Kantone zum Ausdruck (Art. 70 BV). Es ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen, für die Erhaltung und Förderung der Landessprachen und für die Stärkung der Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften einzutreten. Dem Unterricht in den Landessprachen in der obligatorischen Schule kommt dabei ein besonderer Stellenwert zu.

Die Kantone sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten verpflichtet, in der Zusammenarbeit untereinander sowie mit dem Bund für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen (Art. 61a Abs. 1 BV). Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften (Art. 62 Abs. 4 BV).

Die Kantone habendiesen Verfassungsauftrag mit der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) konkretisiert und damit definiert, wie die Harmonisierung umgesetzt werden soll. Das Konkordat gilt für die beigetretenen Kantone unmittelbar, aufgrund des Verfassungsauftrags entfaltet es mittelbare Wirkung aber auch auf diejenigen Kantone, die dem Konkordat nicht beigetreten sind. Die Vorgaben zum Sprachenunterricht im HarmoS-Konkordat basieren auf der Sprachenstrategie, welche die Kantone 2004 verabschiedet haben. Die Sprachenstrategie umfasst das Erlernen von zwei Fremdsprachen ab der Primarschule (eine zweite Landessprache und Englisch). Diese Lösung war das Ergebnis eines anspruchsvollen politischen Ausgleichs zwischen den Sprachregionen. Sie hat dazu beigetragen, Vertrauen und Verlässlichkeit zu schaffen, die Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz zu stärken und die Stellung der Landessprachen im Unterricht zu sichern.