Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/55: Änderung des Sprachengesetzes · 21 Seiten

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in die nationale Kohäsion investieren. Ein früher Kontakt mit einer zweiten Landessprache und den sprachregionalen Kulturen der Schweiz sei dafür wichtig. Der Sprachenunterricht müsse durch die Verstärkung von Austauschaktivitäten aufgewertet werden. Anpassungsbedarf besteht aus Sicht der EDK bei den Bildungszielen und den Lehrplänen.

Haltung des Bundesrates

Bereits in den Jahren 2013 bis 2015 befasste sich auf Bundesebene eine Reihe parlamentarischer Vorstösse mit dem schulischen Unterricht der Landessprachen. In seinen Antworten und Stellungnahmen vertrat der Bundesrat die Haltung, dass dem Sprachenunterricht in der obligatorischen Schule eine grosse Bedeutung für die Förderung und Stärkung der Mehrsprachigkeit und der Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften zukomme. Aus Sicht des Bundesrates muss eine zweite Landessprache ab der Primarstufe und bis zum Ende der Sekundarstufe I unterrichtet werden. Er ermutigte und bestärkte die Kantone, die Sprachenstrategie 2004 umzusetzen. Andernfalls würde er seiner verfassungsmässigen Handlungspflicht nachkommen.

Im Sommer 2016 erachtete der Bundesrat aufgrund der damaligen Entwicklungen in den Kantonen (Ziff. 1.1.2) das Ziel einer sprachregionalen Harmonisierung des Sprachenunterrichts in der obligatorischen Schule als gefährdet und eröffnete am 6. Juli 2016 die Vernehmlassung zu einer Änderung des Sprachengesetzes. Mit einer Ergänzung von Artikel 15 des Sprachengesetzes sollten die Harmonisierung des Sprachenunterrichts in der obligatorischen Schule unterstützt und die Stellung der Landessprachen gestärkt werden. Der Bundesrat stellte dazu drei Varianten zur Diskussion.

Am 16. Dezember 2016 nahm der Bundesrat von den Ergebnissen der Vernehmlassung Kenntnis. Er stellte fest, dass angesichts unterdessen erfolgter Entscheide auf kantonaler Ebene (SG, TG, ZH) die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Bundes nicht mehr gegeben waren. Der Bundesrat sistierte die Revision des Sprachengesetzes und beauftragte das Eidgenössische Department des Innern (EDI), gemeinsam mit den Kantonen die Situation neu zu beurteilen, sollte ein Kanton entscheidend von der harmonisierten Lösung in der Sprachenfrage abweichen.

Handlungsbedarf

Die vorliegende Vernehmlassung, die zweite in diesem Bereich, steht vor dem Hintergrund der dargestellten Entwicklungen in einzelnen Kantonen, welche den Unterricht in einer zweiten Landessprache auf der Primarstufe erneut in Frage stellen. Die Vernehmlassung für eine Änderung des Sprachengesetzes hat vorsorglichen Charakter. Sie dient dazu, rechtzeitig verschiedene Lösungsvarianten zu prüfen. Sollten die Kantone ihre bestehende Sprachenstrategie weiterhin umsetzen und auf abweichende Entscheide dazu verzichten, ist eine Änderung des Sprachengesetzes nicht notwendig. In diesem Fall würde der Bundesrat davon absehen, dem Parlament eine Änderung zu beantragen.

Die Notwendigkeit bundesstaatlichen Handelns leitet sich ab aus der sprachenpolitischen Verantwortung für die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften in der Schweiz einerseits und dem bildungspolitischen Gebot der Harmonisierung im Hinblick auf die Durchlässigkeit des Bildungsraumes andererseits: