Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/55: Änderung des Sprachengesetzes · 21 Seiten
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zur Reihenfolge. Auch die Dauer des Unterrichts ist nicht abschliessend festgelegt, es müssen aber am Ende der obligatorischen Schulzeit «gleichwertige» Kompetenzen erreicht werden. Damit ist implizit festgehalten, dass der Unterricht in beiden Sprachen bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit dauert. Aufgrund der besonderen Verhältnisse in den Kantonen Tessin und Graubünden enthält Variante 1 analog dem HarmoS-Konkordat für diese Kantone eine Ausnahmebestimmung: Sofern sie zusätzlich eine dritte Landessprache obligatorisch unterrichten, können die Kantone Tessin und Graubünden bezüglich der Festlegung der Schuljahre von den in dieser Bestimmung geregelten Grundsätzen abweichen.
Variante 1 schreibt die HarmoS-Lösung auf Gesetzesstufe fest und hat somit grundsätzlich keine Auswirkungen auf diejenigen Kantone, welche bereits dem HarmoS-Konkordat beigetreten sind bzw. dessen Vorgaben berücksichtigen. Sie regelt nicht nur den Unterricht in der zweiten Landessprache, sondern auch des Englischen. Dies vor dem Hintergrund, dass ein Scheitern der Harmonisierung auch unmittelbare Auswirkungen auf den harmonisierten Englischunterricht haben könnte (Vorstösse in einzelnen Kantonen lassen offen, welche Fremdsprache auf die Sekundarstufe I verschoben werden soll, ein Harmonisierungsdefizit kann somit auch das Englische betreffen). Die Harmonisierungswirkung von Variante 1 ist damit insgesamt grösser als bei Variante 2. Allerdings macht Variante 1 den Kantonen auch präzisere Vorgaben in Bezug auf die Ausgestaltung des Sprachenunterrichts als Variante 2.
Variante 2
Bei Variante 2 bleiben die Sätze 1 und 2 des geltenden Artikels 15 Absatz 3 des Sprachengesetzes unverändert. Auch wenn sich der Wortlaut leicht von demjenigen in Artikel 4 Absatz 1 des HarmoS-Konkordats unterscheidet, geht der Bundesrat davon aus, dass bei Variante 2 – wie auch bei Variante 1 – am Ende der Primarstufe sowie am Ende der obligatorischen Schulzeit in Bezug auf beide Sprachen gleichwertige Kompetenzniveaus zu erreichen sind.
Im Unterschied zu Variante 1 ist es den Kantonen bei Variante 2 jedoch freigestellt, mit der zweiten Landessprache erst im letzten Jahr der Primarstufe zu beginnen. Der Lernrückstand ist in diesem Fall durch geeignete Massnahmen auszugleichen. Dies stellt eine Flexibilisierung gegenüber Artikel 4 Absatz 1 des HarmoS-Konkordats (Variante 1) dar. Im Unterschied zur Variante 1 äussert sich Variante 2 auch nicht zum Beginn des Unterrichts in der «weiteren Fremdsprache». Es wäre nach Variante 2 somit möglich, mit dem Unterricht in Englisch erst auf der Sekundarstufe I zu beginnen.
Variante 2 sichert formell die Stellung der zweiten Landessprache ab Primarstufe bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit. Sie lehnt sich weitgehend an die HarmoS-Lösung an, allerdings ohne ein bestimmtes Schuljahr für den spätestmöglichen Beginn des jeweiligen Fremdsprachenunterrichts festzulegen. Sonderlösungen für die Kantone Tessin und Graubünden sind möglich.
Variante 2 greift weniger stark in die Kompetenz der Kantone ein und beschränkt sich sachlich auf die Sicherstellung des Übergangs zwischen den Bildungsstufen. Die Kantone wären insbesondere frei, den Unterricht in der zweiten Landessprache bereits im
5. Schuljahr (HarmoS 7) oder erst im 6. Schuljahr (HarmoS 8) zu beginnen. Kantone, die erst im 6. Schuljahr mit dem Unterricht in der zweiten Landessprache beginnen, müssen dies aber mit einer erhöhten Stundendotation machen. Variante 2 würde den