Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/55: Änderung des Sprachengesetzes · 21 Seiten
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3 Erläuterungen und Bewertung der Varianten
Ingress
Das geltende Sprachengesetz stützt sich auf Artikel 70 BV. Vorliegend von Bedeutung ist Absatz 3: «Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften». Diese Förderkompetenz erlaubt es dem Bund, Finanzhilfen zu sprechen und weitere Anreize zur Förderung einer bestimmten Tätigkeit zu ergreifen. Allerdings kann der Bund gestützt auf eine verfassungsrechtliche Förderkompetenz keine Rechtsbestimmungen erlassen, die Privatpersonen oder anderen Rechtsträgern ein bestimmtes Verhalten vorschreiben. Eine Förderkompetenz begründet mit anderen Worten keine Eingriffsbefugnisse.13 Deshalb kann daraus auch keine materielle Regelungskompetenz des Bundes in Bezug auf den Fremdsprachenunterricht im obligatorischen Schulbereich abgeleitet werden.14
Beide Varianten zur Ergänzung von Artikel 15 des Sprachengesetzes sind damit zusätzlich auf Artikel 62 Absatz 4 BV abzustellen:
Das Schulwesen ist Sache der Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie haben für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen (Art. 62 Abs. 2 BV). Somit gehört die Regelung und Ausgestaltung des obligatorischen Schulunterrichts – einschliesslich des Sprachenunterrichts – grundsätzlich in die Kompetenz der Kantone. Die Kantone haben sich dabei an den einschlägigen programmatischen Zielen und Vorgaben der Bundesverfassung zu orientieren. So haben Bund und Kantone gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten insbesondere für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen (Art. 61a Abs. 1 BV).
Im Sinne der Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz enthält Artikel 62 Absatz 4 BV einen klaren, auf bestimmte Schlüsselbereiche bezogenen Auftrag an die Kantone zur Harmonisierung des Schulwesens. Gemäss Artikel 62 Absatz 4 BV müssen die Kantone unter anderem die Ziele der Bildungsstufen für die einzelnen Schulfächer harmonisieren. Erfüllen die Kantone den verfassungsmässigen Harmonisierungsauftrag nicht, so ist der Bund nicht bloss ermächtigt, sondern verpflichtet, an Stelle der Kantone aktiv zu werden.15 Er verfügt somit über eine subsidiäre Kompetenz im Schulwesen für den Fall, dass die Kantone den verfassungsrechtlichen Harmonisierungsauftrag nicht erfüllen.
Bezogen auf den Sprachenunterricht haben die Kantone mit der Sprachenstrategie 2004 eine gesamtschweizerische Harmonisierungslösung verabschiedet, die später Eingang in das HarmoS-Konkordat gefunden hat (Art. 4). Mit diesem Konkordat sind die Kantone dem verfassungsmässigen Koordinationsauftrag nachgekommen. Wohl verpflichtet Artikel 4 das HarmoS-Konkordat unmittelbar nur die Konkordatsmitglieder. Kein Kanton ist zum Konkordatsbeitritt verpflichtet. Verzichtet aber ein Kanton auf den
13 Regula Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zu Art. 70 BV, Zürich / St. Gallen 2014, Rz. 37 ff., 42.
14 Bernhard Ehrenzeller, Stellungnahme vom 25. Juni 2007 zum Beschluss des Nationalrates vom 21. Juni 2007 betreffend Landessprache als erste Fremdsprache, S. 2.
15 Bernhard Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zu Art. 62, Zürich / St. Gallen 2014, Rz. 59.