Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/55: Änderung des Sprachengesetzes · 21 Seiten
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5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Schweiz ist im Bereich des Sprachenunterrichts in der obligatorischen Schule keine internationalen Verpflichtungen eingegangen. Die Vorlage ist somit vereinbar mit internationalem Recht.
5.3 Vergleich mit dem europäischen Recht
Die Sprachenstrategie der EDK und die darauf basierenden Vorschläge für eine Anpassung des Sprachengesetzes stehen im Einklang mit den Empfehlungen des Europarates und der Europäischen Union zum Sprachenunterricht und mit dem stabilen europäischen Trend hin zu einer Verlängerung der Lernzeit der Fremdsprachen während der obligatorischen Schulzeit.18
Der Europarat betont in seiner Empfehlung CM/Rec(2022)1 die Rolle der mehrsprachigen und interkulturellen Bildung als Voraussetzung funktionierender Demokratien durch die Wertschätzung sprachlicher und kultureller Vielfalt, die Förderung sozialer Integration und politischer Partizipation. Zentrale Massnahmen sind die Möglichkeit zum Kompetenzerwerb idealerweise in mindestens zwei zusätzlichen Sprachen, frühes Sprachenlernen und einschlägige Lehrkräftebildung.
Die Europäische Union fördert die Verbreitung der Sprachen der Mitgliedsländer im Bildungsbereich.19 Fremdsprachliche Kompetenzen stehen im Zentrum der europäischen Bildungsraums und sind für Mobilität, Zusammenarbeit und gegenseitiges Verständnis über Grenzen hinweg unerlässlich. Als zentraler aktueller Orientierungsrahmen gilt die Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2019 «zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen», die unter anderem die Kompetenz in der Unterrichtssprache und den Erwerb von zwei weiteren Sprachen bis zum Ende der Sekundarstufe anstrebt (2019/C 189/03).
5.4 Erlassform
Die Vorlage umfasst eine Änderung eines bestehenden Bundesgesetzes. Diese untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 163 Abs. 1 BV).
5.5 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 BV müssen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, von der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte gutgeheissen werden.
Mit der Vorlage werden keine neuen Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue
18 European Commission, Key data on teaching languages at school in Europe – 2023 edition. Publications Office of the European Union. https://eurydice.eacea.ec.europa.eu/publications/key-data-teaching-languages-school-europe-2023-edition; letzter Zugriff: 30.12.2025.
19 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Art. 165.