Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/55: Änderung des Sprachengesetzes · 21 Seiten
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geschieht in einem Lernumfeld, das weniger stark durch Leistungsdifferenzierung geprägt ist als auf den nachfolgenden Schulstufen.
Die Verfassungsrevision von 2006 schafft einen einheitlichen «Bildungsraum»
Die Neuordnung der Bildungsbestimmungen in der Bundesverfassung im Jahr 2006 schafft einen einheitlichen «Bildungsraum Schweiz» (Art. 61a BV), der eine hohe Qualität der Bildung garantiert, durchlässig ist und die Mobilität der Bevölkerung erleichtert. Die neuen Verfassungsbestimmungen definieren die Eckwerte, die in der ganzen Schweiz harmonisiert sein sollen, und legen fest, wie dies erreicht werden kann.
Bund und Kantone haben gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen (Art. 61a Abs. 1 BV). Die Kantone haben für zentrale Eckwerte des Schulwesens – Schuleintrittsalter und Schulpflicht, Dauer und Ziele der Bildungsstufen, deren Übergange sowie Anerkennung von Abschlüssen – auf dem Koordinationsweg eine landesweite Harmonisierung des Schulwesens zu gewährleisten. Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften (Art. 62 Abs. 4 BV).
Die Kantone haben den Verfassungsauftrag mit der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule von 2007 (nachfolgend: HarmoS-Konkordat)4 konkretisiert und damit definiert, wie der Harmonisierungsauftrag umgesetzt werden soll. Das HarmoS-Konkordat enthält Bestimmungen zur Dauer und zu den Zielen der Bildungsstufen, zum Sprachenunterricht sowie zu Blockzeiten und Tagesstrukturen.
Die Grundsätze der Sprachenstrategie fliessen in das HarmoS-Konkordat ein
Die Regelungen zum Sprachenunterricht finden sich in Artikel 4 des HarmoS-Konkordats. Sie basieren auf den Grundsätzen der Sprachenstrategie 2004:
1Die erste Fremdsprache wird, entsprechend der in Artikel 6 festgelegten Dauer der Schulstufen5, spätestens ab dem 3. Schuljahr (HarmoS 5), die zweite Fremdsprache spätestens ab dem 5. Schuljahr (HarmoS 7) unterrichtet. Eine der beiden Sprachen ist eine zweite Landessprache, deren Unterricht kulturelle Aspekte einschliesst; die andere Sprache ist Englisch. In beiden Fremdsprachen werden per Ende der obligatorischen Schule gleichwertige Kompetenzniveaus vorgegeben. Sofern die Kantone Graubünden und Tessin zusätzlich eine dritte Landessprache obligatorisch unterrichten, können sie bezüglich der Festlegung der Schuljahre von der vorliegenden Bestimmung abweichen.
2Während der obligatorischen Schule besteht ein bedarfsgerechtes Angebot an fakultativem Unterricht in einer dritten Landessprache.
4 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule vom 14. Juni 2007 (HarmoS-Konkordat). Kommentar, Entstehungsgeschichte und Ausblick, Instrumente. Bern 2011.
5 Art. 6 HarmoS-Konkordat legt die strukturellen Eckwerte der obligatorischen Schule fest: Die Dauer der Primarstufe beträgt demnach acht Jahre, inklusive Vorschule oder Eingangsstufe; die Sekundarstufe dauert in der Regel drei Jahre. In dieser Botschaft wird die traditionelle Zählweise verwendet, Zitate sind entsprechend angepasst.