Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/55: Änderung des Sprachengesetzes · 21 Seiten
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Beitritt, so kann er seiner Harmonisierungspflicht in den von der Verfassung vorgegebenen Schlüsselbereichen nur dadurch nachkommen, indem er seine kantonale Regelung am gemeinsam erarbeiteten – im Konkordat zum Ausdruck kommenden – Harmonisierungsstand ausrichtet. Ein einzelner Kanton kann somit de facto weder für sich allein den Harmonisierungsgrad bestimmen noch kann er sich aus der Harmonisierungspflicht befreien. Entscheidet sich ein Kanton zum Ausscheren aus der gemeinsam beschlossenen Harmonisierungslösung, so hat dies zur Konsequenz, dass der Harmonisierungsauftrag nicht mehr erfüllt werden kann und die verfassungsmässige subsidiäre Handlungskompetenz des Bundes aktiviert wird.16
Unter Ziffer 1.1.2 wurde die Situation in den Kantonen in Bezug auf die Umsetzung des Harmonisierungsstandes gemäss HarmoS-Konkordat dargestellt. Die Kantone haben bedeutende strukturelle und materielle Fortschritte in der Harmonisierung des Schulwesens gemacht. Der Bereich des Sprachenunterrichts bildet allerdings eine Ausnahme. Zwar wird die Sprachenstrategie 2004 bzw. die HarmoS-Lösung aktuell in 25 Kantonen umgesetzt. Die laufenden Diskussionen und Vorentscheide in zahlreichen Deutschschweizer Kantonen lassen eine De-Harmonisierung befürchten.
Sollten sich diese Entwicklungen nach Durchführung der Vernehmlassung bestätigen oder weiter verfestigen und Entscheide fallen, die den Unterricht einer zweiten Landessprache auf der Primarstufe streichen, wäre der Bund nach Artikel 62 Absatz 4 BV zum Einschreiten nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet. Aus dieser Handlungspflicht folgt auch, dass der Bund – im Falle des Scheiterns der Harmonisierung durch die Kantone – kein Beurteilungsspielraum zur Verhältnismässigkeit einer Intervention hat. Die Frage der Verhältnismässigkeit hat der Verfassungsgeber in Artikel 62 Absatz 4 durch Festlegung der Handlungspflicht bereits mitentschieden. Er war sich bewusst, dass in der wichtigen Frage der Bildungsharmonisierung auch das Abweichen eines einzelnen, allenfalls bevölkerungsmässig nur kleinen Kantons die föderale Bildungslandschaft und die gemeinsame Verantwortung von Bund und Kantonen für den Bildungsraum Schweiz in Frage stellt. In Bezug auf die für das Schweizer Selbstverständnis und den gesellschaftlichen Zusammenhalt fundamentale Frage des Sprachenunterrichts sind die Auswirkungen des Abweichens auch nur eines Kantons von den Harmonisierungsbestrebungen besonders bedeutsam.
Artikel 62 Absatz 4 BV stellt die verfassungsmässige Handlungsgrundlage für die beantragte Änderung von Artikel 15 Absatz 3 des Sprachengesetzes dar und wird als erweiterte Verfassungsgrundlage in den Ingress des Sprachengesetzes aufgenommen.
Variante 1
Variante 1 überführt die Bestimmung des HarmoS-Konkordats (Art. 4 Abs. 1 und 3) in Bundesrecht. Sie basiert damit auf der von den Kantonen beschlossenen Harmonisierungslösung. Sie definiert den spätestmöglichen Zeitpunkt der Einführung der zweiten Landessprache sowie einer weiteren Fremdsprache (Englisch), äussert sich aber nicht
16 Gemäss Bernhard Waldmann, Besteht eine Bundeskompetenz zur Regelung des Fremdsprachenunterrichts?, in: Newsletter des Instituts für Föderalismus 1/2015, S. 7, statuiert Art. 62 Abs. 4 für die Kantone keine Rechtspflicht, sondern nur eine Obliegenheit zur Harmonisierung. Wie es sich damit verhält, kann hier offen bleiben. Unbestritten ist, dass die Bundesverfassung den Bund verpflichtet, bei einer Entharmonisierung einzuschreiten und die Harmonisierung durch Bundesvorgaben sicherzustellen.