Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/55: Änderung des Sprachengesetzes · 21 Seiten
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− Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften: Die Wahrung und Förderung der Mehrsprachigkeit ist Teil des staatlichen Selbstverständnisses der Schweiz. Bereits die Präambel der Bundesverfassung verleiht dem Willen von Volk und Kantonen Ausdruck, «in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihrer Vielfalt in der Einheit zu leben». Es eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen, für die Erhaltung und Förderung der Mehrsprachigkeit und für die Stärkung der Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften einzutreten (Art. 70 BV). Der Sprachenunterricht spielt eine zentrale Rolle zur Förderung der individuellen Mehrsprachigkeit und des Verständnisses für die sprachliche und kulturelle Vielfalt der Schweiz. Für den Zusammenhalt der Willensnation Schweiz ist es von grosser Bedeutung, dass sich die Bevölkerung in ihren Landessprachen untereinander verständigen kann. Die Landessprachen sind dabei nicht nur Bildungsinhalt, ihre Pflege ist Ausdruck des gegenseitigen Respekts zwischen den Sprachgemeinschaften und ein tragendes Element des schweizerischen Selbstverständnisses.
In ihrem Bericht vom 26. Oktober 2000 zur parlamentarischen Initiative Berberat «Unterricht der Amtssprachen des Bundes» (00.425) hielt die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (WBK-N) fest: «Sprache ist viel mehr als ein Kommunikationsmittel. Sprache ist und vermittelt Kultur, geistiges Erbe, Emotion, Politik. Sie hat zu tun mit Nachbarschaft und mit Respekt, Respekt der Mehrheit vor den Minderheiten. Sie bildet die Brücke zum Dialog. Aus all diesen Gründen kommt der Sprache eine enorme symbolische Bedeutung zu. […] Das Erlernen einer Landessprache bedeutet das gleichzeitige Vertrautwerden mit einer anderen Landeskultur und das Erspüren und Erahnen einer anderen Denk- und Betrachtungsweise. Dieser Lernprozess trägt letztlich wesentlich zur ‹cohésion nationale›, zur unsichtbaren Klammer bei, welche unser Land im Innersten zusammenhält.»
Kantonale Sonderlösungen, die zu einer Benachteiligung der zweiten Landessprache führen, wenn beispielsweise auf der Primarschulstufe nur noch Englisch als Fremdsprache unterrichtet würde, sind aus diesen Gründen sprachpolitisch problematisch. Sie gefährden den Zusammenhalt und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften und sind dem Respekt für die sprachlichen und kulturellen Minderheiten abträglich.
− Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz: Die Bildungsbestimmungen in der Bundesverfassung verpflichten den Bund und die Kantone zur Kooperation und Koordination. Diese haben insbesondere für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen (Art. 61a Abs. 1 BV). Damit diese gewährleistet bleiben, obliegt es den Kantonen, das Schulwesen zu harmonisieren, unter anderem bezüglich der Ziele der Bildungsstufen und deren Übergänge. Wenn die Kantone auf dem Koordinationsweg sich nicht auf gemeinsame Bildungsziele einigen können, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften (Art. 62 Abs. 4 BV).
Mit dem HarmoS-Konkordat und den gemeinsam entwickelten Bildungszielen kommen die Kantone dem Koordinationsauftrag nach. Verzichtet ein Kanton auf den Beitritt zum Konkordat, so kann er seinem Harmonisierungsauftrag nur dadurch nachkommen, dass er seine kantonale Regelung am gemeinsam erarbeiteten Harmonisierungsstand ausrichtet. Das Ausscheren eines Kantons aus der gemeinsam