Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/55: Änderung des Sprachengesetzes · 21 Seiten
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beschlossenen Harmonisierungslösung verstösst gegen den Koordinationsauftrag, denn dieser gilt für alle Kantone.
Die Auswirkungen eines solchen Ausscherens gehen über die schulischen Belange im jeweiligen Kanton hinaus. Sie betreffen die Harmonisierung des Sprachenunterrichts und damit die Mobilität innerhalb des Bildungsraumes Schweiz und in einem weiteren Sinne auch die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften und damit den nationalen Zusammenhalt.
1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 20249 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202410 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt.
Seit dem Jahr 2016 ist der gesellschaftliche Zusammenhalt als zentrales Element der Kulturpolitik des Bundes etabliert. In der Botschaft vom 1. März 2024 zur Förderung der Kultur in den Jahren 2025–2028 (Kulturbotschaft)11 hat der Bundesrat dieses langfristige Wirkungsziel bestätigt. Zu den Massnahmen zählen unter anderem die Weiterentwicklung des schulischen Austauschs zwischen den Sprachregionen. Die vorgeschlagene Änderung des Sprachengesetzes stellt eine weitere Massnahme zur Verbesserung des gesellschaftlichen Zusammenhalts zwischen den Landesteilen der Schweiz dar und bettet sich in die Stossrichtung der Kulturbotschaft ein.
2 Grundzüge der Vorlage
Der Bundesrat stellt zwei Varianten zur Diskussion. Diese orientieren sich am Kompetenzrahmen des Bundes im Schulwesen: Erstens beschränkt sich die Bundeskompetenz sachlich auf den Harmonisierungsauftrag der Kantone. Zweitens bleibt der Bund bei einem Eingreifen an das Subsidiaritätsprinzip als allgemeines Steuerungsprinzip der Bundesverfassung gebunden.
Sachliche Beschränkung
Beruft sich der Bund auf Artikel 62 Absatz 4 BV, so kann er den Sprachenunterricht in der obligatorischen Schule nicht umfassend regeln, aber die aus Bundessicht «notwendigen Vorschriften», bezogen auf die Bildungsstufen und deren Ziele, erlassen. Das bedeutet, dass der Bundesgesetzgeber vorgeben kann, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende der Primarschule bestimmte Kenntnisse einer zweiten Landessprache erworben haben sollten, was bedingt, dass der Unterricht in einer zweiten Landessprache bereits in der Primarschule beginnen muss. Mit dem Beginn des Unterrichts der zweiten Landessprache in der Primarschule legt der Gesetzgeber indirekt auch ein
9 BBl 2024 525
10 BBl 2024 1440
11 BBl 2024 753