Rapport sur les résultats

Consultation 2018/60: Modification de l'ordonnance 2 sur l'asile et de l'ordonnance sur l'intégration des étrangers; mise en œuvre de l'Agenda Intégration Suisse et indemnisation des cantons pour les frais se rapportant aux mineurs non accompagnés dans le domaine de l'asile et des réfugiés · 25 pages

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Référence du dossier: COO.2180.101.7.845128

fait global 1 perdra en importance avec la restructuration du domaine de l’asile et que les cantons recevront donc moins d’argent.

Auch der Kanton TI kritisiert das vorgeschlagene Modell und lehnt die jährliche Anpassung ab. Er erachtet die Einführung einer jährlichen Anpassung aufgrund der Anzahl MNA bzw. deren Verhältnis zum Gesamtbestand als komplex und wenig transparent. Es sei daher wünschenswert, dass Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich bis mindestens zum Alter von 20 Jahren als MNA gelten oder, sofern diese Personen als MNA eingereist sind, während mindestens fünf Jahren seit ihrer Einreise vom Bund mit entsprechenden Abgeltungen an die Kantone subventioniert werden. Aus Erfahrung wisse man, dass viele MNA einreisen, die beinahe 18 Jahre alt sind. Die spezifische Begleitung müsse in der Praxis auch über das vollendete 18. Altersjahr hinaus bezahlt werden.

Die SVP lehnt die Anpassung des Anteils für die Zusatzkosten für unbegleitete MNA ab. Solange die Kantone eine intensive Betreuung von MNA sicherstellen müssten und keine proportionale Verteilung möglich sei, seien diese Zusatzkosten fallweise abzugelten, und nicht über eine Pauschalrechnung.

Auch SFH und AsyLex lehnen eine jährliche Anpassung des Zusatzbestandteils für MNA aufgrund des Anteils der MNA am Gesamtbestand ab. Aus ihrer Sicht muss ein fixer Bestandteil für die Zusatzkosten der MNA unabhängig von der Zahl der MNA gewährleistet werden. Die Erfahrungen der letzten Jahre hätten die grossen Schwankungen bei der Anzahl unbegleiteter Kinder und Jugendlicher aufgezeigt. Eine grosse Schwierigkeit in den Kantonen sei deshalb der ständige Auf- und Abbau von kindgerechten Strukturen im Asylbereich. Mit dem geforderten fixen Bestandteil könnten die Kantone hingegen für eine gewisse Stabilität und Kontinuität von Angeboten sorgen. AsyLex bemängelt zudem, dass die Kantone unabhängig von der Zahl der sich in ihrer Zuständigkeit befindenden MNA Abgeltungen erhalten würden, obschon unter Umständen der tatsächliche Anteil in diesem Kanton vom Anteil am Gesamtbestand abweiche. Dies habe letztlich zur Folge, dass die besonders schützenswerte Personengruppe der MNA allenfalls nicht im gewünschten Umfang von den Bundesbeiträgen profitiert.

Remarques générales concernant l’OA 2

Der Kanton BE merkt mit Blick auf die Referendumsabstimmung vom 25. November 2018 über den kantonalen UMA-Kredit an, dass es zu dieser Abstimmung komme, weil bereits im Mai 2017 ein Finanzreferendum gegen den ursprünglich vorgesehenen Kredit ergriffen worden sei und sich in der anschliessenden Volksabstimmung eine Mehrheit dafür fand. Auch mit der erhöhten Abgeltung des Bundes seien die finanziellen Aufwendungen des Kantons im Bereich MNA nicht vollumfänglich gedeckt.

Der Kanton BS betont, wie wichtig es sei, dass der seit geraumer Zeit monierte Fehlanreiz bei der Berechnung der Globalpauschalen rasch behoben werde. Für die Unterstützungskosten von Personen, die trotz Arbeit von der Sozialhilfe abhängig sind und teilunterstützt werden müssen, seien derzeit vollumfänglich die Kantone zuständig. Dies sei einer verstärkten Arbeitsintegration nicht förderlich. Ebenfalls sollte bei der Berechnung der Globalpauschalen das Erwerbsalter von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen heraufgesetzt werden. Insbesondere sollten dort junge Erwachsene nicht berücksichtigt werden.