4.18.2 Organisationsdienstleistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 Buchstabe e MWSTG
MWST-Branchen-Info 20 · Bildung
Geltend · Stand ab 28. Dezember 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 4.18.2 · Deutsch
Organisationsdienstleistungen an Dienststellen der öffentlichen Hand (Bund, Kantone oder Gemeinden), welche von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 Buchstabe a - c MWSTG entgeltlich oder unentgeltlich erbringen, sind von der Steuer ausgenommen. Die Organisationsdienstleistungen stehen dabei in einem direkten Zusammenhang mit der entsprechenden Bildungsleistung.
Beispiel
Ein Unternehmen, welches im Bereich Beratung und Weiterbildung tätig ist, erstellt das Konzept und erarbeitet die Kursunterlagen für einen durch das eidgenössische Personalamt angebotenen Kurs für Mitarbeiter des Bundes. Diese Organisationsdienstleistungen sind von der Steuer ausgenommen.