4.18.1 Organisationsdienstleistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 Buchstabe d MWSTG
MWST-Branchen-Info 20 · Bildung
Geltend · Stand ab 22. Februar 2021
ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 4.18.1 · Deutsch
Dienen Organisationsdienstleistungen unmittelbar dazu, von der Steuer ausgenommene Umsätze im Bildungsbereich zu erzielen und werden diese an eine Einrichtung (z. B. einfache Gesellschaft) erbracht, bei welcher der Leistungserbringer Mitglied ist, so sind diese Organisationsleistungen von der Steuer ausgenommen.
Beispiele
Prüfungen
Eine Schule, die Mitglied der Trägerschaft der Prüfung für Sachbearbeiter Rechnungswesen ist, stellt an die Trägerschaft Rechnung für die Ausarbeitung der Prüfung. Diese Leistung ist als Organisationsdienstleistung von der Steuer ausgenommen.
Eine Gesellschaft (Mitglied der Trägerschaft der Prüfung Mentalcoach) stellt an die Trägerschaft Rechnung für die Führung des Prüfungssekretariates. Diese Leistungen sind als Organisationsdienstleistungen von der Steuer ausgenommen.
Das Treuhandbüro X (kein Mitglied der Trägerschaft) stellt der Prüfungsträgerschaft Rechnung für die Erstellung der Buchhaltung im Zusammenhang mit der Prüfung. Es handelt sich dabei um eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung.
Beispiele
Kurse
Die Fachhochschulen L und B sowie die Tax AG schliessen sich zu einer einfachen Gesellschaft zusammen und bieten unter gemeinsamer Firma Weiterbildungskurse im Bereich Steuern an. Die Kursgelder der Teilnehmer sind, vorbehältlich allfälliger gastgewerblicher und Beherbergungsleistungen, von der Steuer ausgenommen, so dass die einfache Gesellschaft subjektiv nicht steuerpflichtig wird.
Die Fachhochschule L (Mitglied der Einrichtung) erarbeitet die Kursunterlagen (Skript, Aufgaben usw.) und stellt die Kurslokalitäten zur Verfügung. Bei der Erarbeitung der Kursunterlagen handelt es sich in diesem Fall (im Gegensatz zu Ziff. 4.13) um von der Steuer ausgenommene Organisationsdienstleistungen. Die Vermietung der Räumlichkeiten zählt nicht zu den Organisationsdienstleistungen. Sie ist jedoch im vorliegenden Fall aufgrund von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 MWSTG ebenfalls von der Steuer ausgenommen.
Die Fachhochschule B (Mitglied der Einrichtung) stellt das Lehrpersonal (Referenten) für die Kurse. Diese Leistungen sind aufgrund von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 Buchstabe b MWSTG von der Steuer ausgenommen.
Die Tax AG (Mitglied der Einrichtung) erledigt die administrativen Arbeiten im Zusammenhang mit den Kursen (Ausschreibung, Abrechnung, Inkasso usw.). Hierbei handelt es sich gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 Buchstabe d MWSTG um von der Steuer ausgenommene Organisationsdienstleistungen.