4.18.3 Organisation von Bildungsveranstaltungen
MWST-Branchen-Info 20 · Bildung
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 4.18.3 · Deutsch
Die nachfolgenden Ausführungen richten sich namentlich an
die Veranstalter (→ Ziff. 4.18.3.1); und
die Organisatoren (→ Ziff. 4.18.3.2)
von Bildungsanlässen wie Kongresse, Seminare, Vorträge, Kurse, Workshops usw., welche nachfolgend unter dem Begriff Veranstaltungen zusammengefasst werden.
Als Dienstleistungen von Organisatoren von Veranstaltungen gelten Leistungen, die massgeblich dazu dienen, dass eine Veranstaltung durchgeführt werden kann, beispielsweise folgende im Zusammenhang mit der Durchführung eines Anlasses ausgeführte Leistungen:
Erstellen von Konzepten, Tagungs-, Rahmen- und Begleitprogrammen;
Verhandlungen mit Referenten und Sponsoren;
Sekretariatsarbeiten, Abwicklung der Ausschreibung des Anlasses, Anmeldeprozedere, Inkasso, Buchführung;
Bereitstellung der Infrastruktur;
Erarbeiten von Kursen und Prüfungsaufgaben;
Tätigkeit als Kursleiter.
Folgende Dienstleistungen können auch eingeschlossen sein, zählen aber für sich allein nicht als Dienstleistungen von Organisatoren von Veranstaltungen:
Vermieten von Sälen und Gegenständen;
Lieferung von Druckerzeugnissen;
Werbeleistungen;
Referententätigkeit;
gastgewerbliche und Beherbergungsleistungen;
Beförderungsleistungen;
Personalverleih;
kulturelle und touristische Leistungen wie Theater, Konzerte, Sportanlässe;
betriebliche Buchführung und das Controlling für einen Veranstalter von Anlässen.
[Abbildung: im Original] | Die Dienstleistungen von Organisatoren von Veranstaltungen gelten als an dem Ort erbracht, an dem der Leistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). |
[Abbildung: im Original] | Für gewisse von der Steuer ausgenommene Organisationsdienstleistungen, beispielsweise im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen, orientieren die Ziffern 4.18.1 und 4.18.2. |
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).
Darin