2.1.2.1 Von der Steuer ausgenommene Leistungen
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 9. Mai 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.1.2.1 · Deutsch
a. | Das Untersuchen eines Patienten, das Stellen einer Diagnose und die ärztliche Heilbehandlung. Darunter fallen auch Zweituntersuchungen (second opinions). |
b. | Das Verabreichen und Applizieren von Medikamenten (z. B. Spritzen oder Tabletten) und medizinischen Hilfsmitteln durch die behandelnde Person im Rahmen einer Heilbehandlung. |
c. | Implantate und andere mit dem Körper verbundene Prothesen, die im Rahmen einer Heilbehandlung fest eingesetzt werden und die nicht ohne operativen Eingriff vom Körper entfernt und wieder eingesetzt werden können (z. B. Stiftzähne, Brücken oder Kronen). |
d. | Medizinische Vorbereitungshandlungen für das Einpassen von abnehmbaren Prothesen und kieferorthopädischen Apparaten (z. B. Vornehmen von Abdrücken und Einpassen einschliesslich Retuschen von Zahnprothesen, Einsetzen von kieferorthopädischen Apparaten [z. B. Zahnspangen] und späteres Nachziehen der Bänder; → Ziff. 11). |
e. | Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die der Hebung des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit dienen oder aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, sofern sie vom Zahnarzt oder von der Zahnärztin selbst erbracht werden. Wenn die Untersuchungen, Beratungen und die oben erwähnten Behandlungen durch einen angestellten Zahnarzt vorgenommen werden, der unter der Verantwortung eines Zahnarztes steht, welcher über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, sind diese Leistungen von der Steuer ausgenommen, sofern für den angestellten Zahnarzt keine kantonale Berufsausübungsbewilligung verlangt wird. Ist der Besitz einer solchen Bewilligung zwingend erforderlich, dann sind nur die Behandlungen desjenigen Zahnarztes, der über diese Bewilligung verfügt, von der Steuer ausgenommen. |
f. | Gewisse Gutachten (für mehr Informationen → Ziff. 9). |
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 09.05.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).