2.1.2.2 Steuerbare Leistungen
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 9. Mai 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.1.2.2 · Deutsch
a. | Die Abgabe von Medikamenten oder medizinischen Hilfsmitteln. Dies gilt auch für die Abgabe im Rahmen von Hausbesuchen oder Besuchen in Alters-, Wohn- und Pflegeheimen. |
b. | Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften kieferorthopädischen Apparaten (z. B. Zahnspangen) und abnehmbaren Prothesen (z. B. Zahnprothesen), selbst wenn die Abgabe im Rahmen einer Heilbehandlung erfolgt. Bei den kieferorthopädischen Apparaten (z. B. Zahnspangen) gilt als steuerbares Entgelt der Wert der abnehmbaren Apparaturen, der Bänder und der auf die Zähne aufgeklebten Brackets. |
c. | Sonstige Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die der Hebung des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit dienen oder aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, sofern sie nicht vom Zahnarzt oder von der Zahnärztin selbst, sondern von seinem/ihrem Personal (z. B. Bleichung der Zähne oder Aufkleben von Diamanten durch einen Dentalhygieniker oder eine Dentalhygienikerin) erbracht werden. |
d. | Gewisse Gutachten (für mehr Informationen → Ziff. 9). |