2.1.3.2 Steuerbare Leistungen

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 9. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.1.3.2 · Deutsch

a.

Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften kieferorthopädischen Apparaten (z. B. Zahnspangen) und abnehmbaren Prothesen (z. B. Zahnprothesen), selbst wenn die Abgabe im Rahmen einer Heilbehandlung erfolgt. Bei den kieferorthopädischen Apparaten (z. B. Zahnspangen) gilt als steuerbares Entgelt der Wert der abnehmbaren Apparaturen, der Bänder und der auf die Zähne aufgeklebten Brackets.

b.

Die Abgabe von Implantaten und anderen fest eingesetzten Prothesen (z. B. Stiftzähnen, Brücken oder Kronen) ausserhalb einer Heilbehandlung (z. B. in Zahnarztpraxen).

c.

Sonstige Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die lediglich der Hebung des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit dienen oder lediglich aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden (z. B. Bleichung der Zähne oder Aufkleben von Diamanten).