2.1.4.1 Von der Steuer ausgenommene Leistungen

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.1.4.1 · Deutsch

a.

Psychotherapeutische und psychologische Behandlungen, deren Zweck die Behandlung von Krankheiten und anderen psychischen Störungen des Menschen ist (Einzel-, Paar-, Familien- und Gruppentherapien). Als Heilbehandlungen gelten solche Leistungen, sofern eine psychische Störung im Sinn der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) vorliegt. Sie sind in der Rechnung als solche zu bezeichnen. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher und Aufzeichnungen verpflichtet; sie dürfen Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den Sitz der Klienten abdecken oder durch Codes ersetzen (Art. 68 Abs. 2 MWSTG).

b.

Psychotherapeutische und psychologische Behandlungen (Einzel-, Paar-, Familien- und Gruppentherapien) im Rahmen eines Aufenthaltes in einem Spital oder in einem Zentrum für ärztliche Heilbehandlung (→ Ziff. 4).

c.

Psychotherapeutische und psychologische Behandlungen und psychologische Beratungen von Kindern und Jugendlichen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 9 MWSTG).

d.

Gewisse Gutachten (für mehr Informationen → Ziff. 9).

e.

Das Zurverfügungstellen von Infrastruktur an einen Angehörigen eines Heil- und Pflegeberufs gemäss Ziffer 2.1 (→ Ziff. 2.4).

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).