2.3.1 Für die Veranstalter von Sportanlässen
MWST-Branchen-Info 24 · Sport
Geltend · Stand ab 1. Januar 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 2.3.1 · Deutsch
Die Steuerpflicht eines inländischen Veranstalters (z. B. einfache Gesellschaft) beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit. Handelt es sich um einen ausländischen Veranstalter beginnt die Steuerpflicht grundsätzlich mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland. Eine Befreiung von der Steuerpflicht ist nicht mehr möglich, wenn der steuerbare Gesamtumsatz aus einem Anlass die Umsatzlimite von 100’000 Franken (→ Ziff. 2.2) oder von 250’000 Franken (→ Ziff. 2.1) erreicht oder wenn davon auszugehen ist, dass der steuerbare Gesamtumsatz diese Limiten erreicht. Das für den Anlass erstellte Budget dient als Indiz für die Beurteilung.
Sind die Voraussetzungen für die Steuerpflicht gegeben, meldet sich der Veranstalter innert 30 Tagen nach Ablauf der Steuerbefreiung unaufgefordert bei der ESTV, um seine Aufnahme ins MWST-Register zu beantragen.
In der Regel endet die Steuerpflicht des eigens für den Anlass gegründeten Veranstalters (→ Ziff. 2.2.1) mit dem Wegfall der im Rahmen des Anlasses erbrachten steuerbaren Leistungen, d. h. in dem Zeitpunkt, in welchem der Veranstalter sämtliche im Rahmen des Anlasses erbrachten steuerbaren Leistungen (einschliesslich Betriebsmittelverkäufen) fakturiert oder vereinnahmt und die Verbindlichkeiten für bezogene Leistungen bezahlt hat.
Dies gilt auch für bestehende Veranstalter, die bezüglich anderer, nicht mit dem Anlass zusammenhängender Tätigkeiten von der Steuerpflicht befreit sind (→ Ziff. 2.2.2), sofern die nicht im Zusammenhang mit dem Anlass stehenden Tätigkeiten – beispielsweise nach Beendigung des Anlasses – nicht derart ausgeweitet werden, so dass die Umsätze aus diesen anderen Tätigkeiten eine Steuerpflicht begründen.
Wenn der Veranstalter hingegen bereits vor Durchführung des Anlasses aufgrund anderer Tätigkeiten steuerpflichtig gewesen ist, bleibt die Steuerpflicht mit Beendigung des Anlasses bestehen. Diese endet erst im Zeitpunkt in welchem der Veranstalter auch seine anderen unternehmerischen Tätigkeiten aufgibt oder bei ausländischen Veranstaltern am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird (Art. 14 Abs. 2 MWSTG).
Wird durch dieselbe steuerpflichtige Person (dasselbe Steuersubjekt) – beispielsweise 2 oder 3 Jahre nach dem Anlass – eine weitere Veranstaltung durchgeführt, welche die Voraussetzungen für eine Steuerpflicht erfüllt, wird diese nicht aus dem Register der steuerpflichtigen Personen gelöscht. Die Eintragung im MWST-Register bleibt bestehen, sofern die unternehmerische Tätigkeit im Zeitraum zwischen den beiden Veranstaltungen fortwährt.
Beispiel 1
Das Organisationskomitee «Hoffnungsträger im Fussball», in dem die grössten Fussballvereine der Schweiz vertreten sind, organisiert im Jahr 2018 ein nationales Fussballturnier in St. Gallen und im Jahr 2020 ein internationales Turnier in Zürich. Das Organisationskomitee «Hoffnungsträger im Fussball» wird im Jahr 2022 infolge der Beendigung seiner Tätigkeit aufgelöst. Im folgenden Beispiel werden nur die im Rahmen dieser zwei Sportanlässe erzielten steuerbaren Umsätze (alle Werte in CHF) berücksichtigt, d. h. die massgebenden Umsätze (→ Ziff. 2.4), die darüber entscheiden, ob (und falls ja, ab wann) das Organisationskomitee «Hoffnungsträger im Fussball» steuerpflichtig ist.
Erzielte Einnahmen: | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 |
Nationales Turnier in St. Gallen: | |||||
Sponsoring | 120’000 | 80’000 | |||
Bewirtung | 90’000 | ||||
Internationales Turnier in Zürich: | |||||
Sponsoring | 140’000 | 150’000 | 30’000 | ||
Bewirtung | 130’000 | ||||
Total | 120’000 | 170’000 | 140’000 | 280’000 | 30’000 |
Die Steuerpflicht des Organisationskomitees «Hoffnungsträger im Fussball» beginnt im Jahr 2017 ab dem Zeitpunkt in welchem erstmals steuerbare Einnahmen zu verzeichnen sind. Obwohl im Jahr 2019 kein Anlass stattfindet, sind Einnahmen in Form von Sponsoring erzielt worden. Das Organisationskomitee wird im Jahr 2021 auf den Zeitpunkt aus dem MWST-Register gelöscht, in welchem die letzten Einnahmen (Forderungen) und Zahlungen (Verbindlichkeiten) erfolgen. Da beim Organisationskomitee «Hoffnungsträger im Fussball» kein weiterer Auftrag (Mandat) für die Durchführung weiterer Fussball-Veranstaltungen, sowie keine Absicht besteht, andere Tätigkeiten auszuüben, erfolgt die Löschung aus dem MWST-Register nicht erst auf den Zeitpunkt der Auflösung des Organisationskomitees im Jahr 2022.
[Abbildung: im Original] | Wird ein Anlass zwar regelmässig, aber jedes Mal von einem anderen Organisationskomitee durchgeführt, muss die Steuerpflicht für jeden Anlass einzeln geprüft werden. |
Beispiel 2
Jedes Jahr finden die Schweizer Meisterschaften im Kunstturnen statt. Im Jahr 2021 werden die Schweizer Meisterschaften durch den Verein GymnArt aus Biel und im Jahr 2022 durch die «Association de gymnastique artistique» aus Sion durchgeführt. Die beiden Veranstalter werden als unabhängige Organisationskomitees betrachtet (→ Ziff. 2.2). Die einzigen Einnahmen, die bei dieser Meisterschaft erzielt werden, stammen aus dem Sponsoring (d. h. es sind weder Eintrittsgelder für die Zuschauer noch Teilnahmegebühren für die Kunstturner vorgesehen).
Die Einnahmen aus dem Sponsoring belaufen sich pro Anlass auf 260’000 Franken. Deshalb erfüllen beide Veranstalter die Voraussetzungen für die Steuerpflicht. Folglich erhalten beide eine separate nicht übertragbare MWST-Nummer. Ein allfälliges Ende der Steuerpflicht des einen oder anderen Veranstalters muss somit ebenfalls individuell geprüft werden.
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 10 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2023 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).