9.2.2 Vorverkaufsstellen von Eintrittsbilletten

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 9.2.2 · Deutsch

Beim Verkauf von Eintrittsbilletten für die Teilnahme an Sportveranstaltungen (z.B. Fussballspiele, Leichtathletikwettkampf) durch Beauftragte (Vorverkaufsstellen) liegt in der Regel eine direkte Stellvertretung vor. Die Vorverkaufsstelle hat nur die Vermittlungsprovision beziehungsweise Kommission zum Normalsatz zu versteuern.

Aufgrund der allgemein geltenden Buchführungsvorschriften (Bruttoprinzip) sowie zur korrekten Bestimmung der massgebenden Umsätze und des Umfangs der abzugsfähigen Vorsteuer haben steuerpflichtige Sportveranstalter in jedem Fall die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der Billette als Umsatz zu verbuchen. Daraus folgt, dass sich der Veranstalter die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der Billette von den Verkaufsstellen (bzw. den Dritten) mitteilen lassen muss. Die blosse Verbuchung der Nettoeinnahmen (Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben) ist nicht zulässig.