9.2.3 Billettsteuern
MWST-Branchen-Info 24 · Sport
Geltend · Stand ab 1. Januar 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 9.2.3 · Deutsch
Billettsteuern, die von Kantonen und Gemeinden erhoben werden, gelten in Bezug zur Mehrwertsteuer nicht als gleichartige Steuern. Sie dürfen erhoben werden, soweit sie nicht die Mehrwertsteuer in ihre Bemessungsgrundlage einbeziehen (Art. 2 MWSTG). Gleiches gilt für die Mehrwertsteuer, weshalb die Billettsteuer nicht in die Bemessungsgrundlage gehört (Art. 24 Abs. 6 Bst. a MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Wo Billettsteuern erhoben werden und sich der Veranstalter für die Ausübung der Option nach Ziffer 8 entscheidet, empfiehlt es sich, die Option nicht mittels Ausweis der Steuer auf dem Billett mit dem Vermerk – z. B. im Jahr 2024 – «inkl. 2,6 % MWST» auszuüben, da dies zum Ausweis der Mehrwertsteuer auf dem Eintrittspreis inklusive Billettsteuer führt (Art. 27 Abs. 2 MWSTG). Die Ausübung der Option kann in solchen Fällen durch Deklaration in der MWST-Abrechnung unter den Ziffern 200 und 205 (kumulativ) vorgenommen werden. |