Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/207: Bahnreform 2 · 25 Seiten

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Für die Wirtschaftsverbände und auch für die Organisationen im Dienste des öffentlichen Verkehrs, soweit sie sich zu der Thematik äussern, ist die Anwendung der SBB-

Bedingungen oder gleichwertiger Lösungen im Sinne einer Gleichbehandlung der TU absolut notwendig. Die Vereinigungen des Strassenverkehrs (ASTAG, AGVS, FRS) sind ebenfalls für die Gleichbehandlung in diesem Geschäftsbereich. Sie verlangen zusätzlich eine Sistierung der SBB-Staatsgarantie bei Eurofima. Der TCS geht noch einen Schritt weiter, indem er sich dafür einsetzt, vorerst das aktuelle System beizubehalten, aber mittelfristig auf eine Selbstfinanzierung des Verkehrsbereichs abzuzielen.

In den gleichen Kontext gehört, ob SBB und Privatbahnen bei ihren Rollmaterialbeschaffungen von einer Staatsgarantie profitieren können oder nicht, und ob andere Lösungen denkbar sind. Die Kantone lehnen sich bei diesen Fragen zum Teil an die gemeinsame KöV-Stellungnahme (s. vorhergehende Antwort) an. Abweichende Äusserungen kommen von SG (der Bund soll nach Abschaffung zinsloser, rückzahlbarer Darlehen zur Rollmaterialbeschaffung seinen „eingesparten“ Zinskosten-Anteil für den abgeltungsberechtigten Regionalverkehr einsetzen und die Kantonsquoten entsprechend erhöhen) und NW, das sich im Sinne einer alternativen Lösung bereit erklärt, in seinem Namen für die SBB und für die Privatbahnen Kredite zu beschaffen und diese ohne Aufpreis den TU für entsprechende Rollmaterialbeschaffung zur Verfügung zu stellen. GE schlägt als Alternative eine gemeinsame Ausschreibung durch mehrere TU vor. BL sieht die subsidiäre Möglichkeit, als Sicherheitsleistung der öffentlichen Hand neben der Staatsgarantie eine Bürgschaft gemäss Hochseeschifffahrt anzubieten.

Der VöV möchte vom Modell der Staatsgarantie nicht abrücken, wenngleich er sich als analoge Regelung für preiswerte Kredite ebenfalls das erwähnte Bürgschaftsmodell vorstellen kann. Die BLS würde im Rahmen alternativer Lösungsansätze prüfen, ob der Bund Finanzierungspools durch bundesnahe Institutionen wie AHV-Ausgleichskasse und SUVA oder eine Emissionszentrale fördern könnte. Die SBB ist dagegen, auf die Staatsgarantie zu verzichten, weil andernfalls die Finanzierungskosten für das Rollmaterial steigen würden. Sie stimmt aber einer Ausdehnung der Eurofima-Lösung auf die Privatbahnen zu. Auch die SOB sieht keine Alternative zur Staatsgarantie, fordert aber zusätzlich eine Aufstockung der Bundesmittel für den Regionalverkehr, um den Zinskosten-Betrag für die Fahrzeuge zu decken, sowie eine Bundesgarantie für alle Fahrzeugfinanzierungen zur Minimierung dieser Zinskosten. Dennoch greift die SOB auch die Idee eines Rollmaterialpools wieder auf, am billigsten und einfachsten hingegen wären aus ihrer Sicht Kredite des Bundes an die konzessionierten Bahnen. Die übrigen TU mit eigener Stellungnahmen bringen keine weiteren Alternativen zur Sprache.

Seitens der Wirtschaftsverbände skizziert economiesuisse – unter Anerkennung der Staatsgarantie als geeignetes Mittel – als Alternative dazu die Sicherungsrechte und Register auf Ebene von Unidroit. Denkbar wäre auch ein vorgezogenes Pfandrecht für Eisenbahnrollmaterial und ein entsprechendes Fahrzeugregister. SGV und Centre patronal lehnen das unterstützende Mittel einer Staatsgarantie unter Hinweis auf das reine Funktionieren von Marktmechanismen ab.

Die Interessenverbände des öffentlichen Verkehrs verteidigen im Zusammenhang mit der Rollmaterialfinanzierung ebenfalls die Staatsgarantie, zugänglich für alle TU. Sie bringen keine Alternativen dazu in die Diskussion.

Ist hinsichtlich Gewinnsteuer zu unterscheiden zwischen Gewinn ausschüttenden Ge-

sellschaften und solchen, die ihren Gewinn vollumfänglich im Unternehmen belassen? Soll der gesamte Infrastruktur-Bereich steuerbefreit werden? Zu dieser Problematik

äussern sich die politischen Parteien nur teilweise: Die FDP spricht in ihren Ausführungen das Thema nicht an, für die CVP sollte kein Unterschied gemacht werden. Gleicher Ansicht ist die SVP, mit dem Zusatz allerdings, dass bei der Bemessung der Abgeltung die Verwen-