Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/207: Bahnreform 2 · 25 Seiten

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Seitens der Wirtschaft (economiesuisse) ist man aus Praktikabilitätsgründen gegen die Unterscheidung hinsichtlich der Gewinnsteuer, u.a. weil dadurch vermehrt Umgehungsgeschäfte möglich würden. Die weit gehende Steuerbefreiung der Infrastruktur wird anerkannt, sofern dafür eine eigene Gesellschaft bestehe. Sobald aber Teile der Infrastruktur in Konkurrenz zu privaten Unternehmen stehen, dürfe eine Steuerbefreiung aus wettbewerbspolitischen Gründen nicht mehr erfolgen. Auch der SGV und das Centre patronal weichen in diesen Fragen von einer strikten Linie ab und gestehen dem öffentlichen Verkehr in allgemeiner Form gewisse Steuererleichterungen zu. Die Schweizerischen Verkehrsingenieure (SVI) halten die Unterscheidung für richtig, da mit der zusätzlichen Liquidität aus thesaurierten Gewinnen notwendige Investitionen eigenfinanziert werden könnten. Für den Schweizer Hotelier-Verein wird die Zustimmung zu Steuerbefreiungen von der Gleichbehandlung unter den verschiedenen Partnern abhängig gemacht.

Verkehrspolitische Organisationen wie der VCS unterstützen sowohl die Unterscheidung wie auch die Steuerbefreiung für die Infrastruktur, weil der Bund ohnehin längerfristig zum Haupt- oder Alleineigner der meisten Eisenbahninfrastrukturen werde. In gleichem Sinne äussern sich Litra, VöV ZH, IGÖV SCHWEIZ und Pro Bahn Schweiz. Das Auto- und Lastwagengewerbe (ASTAG, AGVS) und die FRS sehen den Sinn der Unterscheidung hinsichtlich Gewinnsteuer nicht ein, befürworten aber die Steuerbefreiung der Infrastruktur.

3.3 Ergänzungen zu früheren Reformen (Fragen 23 – 29)

Im Zusammenhang mit Ergänzungen zu früheren Reformen stellt sich die Frage, ob beson-

dere Rechte mit Pflichten zu Gunsten des service public verknüpft werden sollen. Auf

Grund der vier Grundpflichten konzessionierter Unternehmen (Betriebs-, Beförderungs-,

Fahrplan- und Tarifpflicht) befürworten die Kantone (KöV) den Zusammenhang besonderer Rechte und Pflichten zu Gunsten des service public. Die einzelnen Stellungnahmen der Kantone enthalten den gleichen Grundgedanken, teilweise angereichert mit Ermahnungen und Anregungen: VD und VS erwarten, dass das Recht zur Konzessionsausübung mit der Verpflichtung verbunden werde, diese Leistungen auch auszuführen. GE und SZ erwarten eine Definition von branchenüblichen Mindeststandards.

Von den politischen Parteien interpretiert die CVP die Frage nach der Verknüpfung besonderer Rechte und Pflichten im Sinne des Rechts auf staatliche Unterstützung für Unternehmen, welche zum service public beitragen. Der Staat habe deshalb auch die Pflicht, für eine effiziente Abwicklung dieser Leistungen zu sorgen. Während sich die FDP zu diesem Thema explizit nicht äussert, stimmt die SVP einer Verknüpfung zu, moniert gleichzeitig, dass unter Berufung auf diese Pflichten keinesfalls immer höhere Abgeltungen gefordert werden dürften. Für die SPS zielt die Frage eher auf den Arbeitnehmerschutz ab, denn sie fordert gleiche Rechte für SBB und Privatbahnen in dem Sinne, dass auch die Privatbahnen zum Abschluss eines GAV mit ihrem Personal verpflichtet werden müssen. Der SEV wie auch sein Dachverband SGB stimmen dieser Verknüpfung kommentarlos zu. Die Gewerkschaft transfair fordert darüber hinaus vom Bundesrat Mindeststandards für Qualität, Sicherheit und Stellung der Beschäftigten.

Als Dachverband der TU befürwortet der VöV vorab jene in der Vernehmlassungsvorlage beschriebenen Massnahmen, welche den direkten Verkehr ermöglichen resp. seinen Ausbau fördern. Dazu zählt er auch das Festschreiben eines „Mindestqualitätsniveaus“ des öffentlichen Verkehrs. Die SBB stimmt kommentarlos zu, während die BLS mit Nachdruck eine systematische gesetzliche Verankerung dieser Grundsätze fordert. Mindeststandards und Mindestqualität seien Massstab für eine rechtsgleiche Behandlung der TU. SOB, RhB, RBS und MGB stimmen ohne weitere argumentative Äusserungen zu. Die POST möchte bei Auferlegung weiterer Pflichten zu Gunsten des Service public, dass solche Auflagen abgegolten werden.