Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/207: Bahnreform 2 · 25 Seiten

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economiesuisse ist der Ansicht, die Standards zur Qualitätssicherung seien so zu wählen, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen nicht beeinträchtigt werde (Minimalstandards statt Luxuslösungen). Die übrigen Wirtschafts-Dachverbände äussern sich zu dieser Frage nicht. Für die SAB ist dieses Anliegen eine weit gehend rhetorische Frage (Verknüpfung ist eine Selbstverständlichkeit). Der Schweizerische Städteverband benützt die Gelegenheit, in der Antwort auf diese Frage vor allem ökologische Anliegen aufs Tapet zu bringen. Die Interessenvertreter des Nutzfahrzeug- und Autogewerbes (ASTAG, AGVS) wie auch der FRS schliessen sich mit identischem Wortlaut der Stellungnahme von economiesuisse an.

Die Verbände zur Förderung des öffentlichen Verkehrs befürworten kommentarlos diese Verknüpfung (VCS) oder reichern Sie mit weiteren Forderungen an: So verlangt Pro Bahn Schweiz in diesem Zusammenhang, dass auch in Zukunft die Fahrpläne nicht nur elektronisch, sondern auch in Papierform publiziert werden. Die IGÖV ihrerseits befürwortet alle Massnahmen, welche das gute Funktionieren der durchgehenden Transportkette fördern.

Eine weitere Frage soll Klarheit darüber bringen, ob die gegenwärtige Koordination im

Tarifwesen genügt und ob die Interessen von Fahrgast, Besteller und öV-Unternehmen

(auch des Ortsverkehrs und des touristischen Verkehrs) genügend berücksichtigt werden. Hier postuliert die KöV eine bessere Vertretung / Interessenwahrung der Kantone in den Gremien der Tariffestlegung. In ihren Einzel-Stellungnahmen schliessen sich die Kantone in der Substanz dieser Sichtweise an, verlangen in ihrer grossen Mehrheit aber primär eine bessere Verteilung der Einnahmen aus dem Verkauf von Halbtaxabonnementen durch eine neutrale Instanz, in welcher die Kantone vertreten sein müssen (so FR, JU, VD, VS). SZ und ZH finden, dass Tariffragen weiterhin durch das BAV koordiniert werden sollen, unter Mitwirkung der Kantone. Für GR muss die Tarifhoheit bei den Unternehmen liegen.

Von den politischen Parteien äussern sich lediglich die CSP und die SPS ausführlicher: Die Christlichsozialen fordern unbedingt eine bessere Koordination unter den TU. Die Sozialdemokraten sind der Ansicht, die Koordination könne im Interesse der Transparenz und der Bequemlichkeit für die Kunden noch verbessert werden. Der SEV gibt eine zustimmende Antwort.

Der VCS möchte zwei Anliegen verwirklicht wissen: Der Beitritt zum Tarif für Halbtaxabonnemente soll obligatorisch werden für alle TU, welche Anschluss an übrige Unternehmen herstellen (ausser saisonale Betriebe). Zusätzlich sei ein einheitliches Tarif- und Informationssystem für die ganze Schweiz aus Kundensicht unbedingt erforderlich. Der Schweizerische Städteverband möchte mit seiner Stellungnahme die Bildung von zusätzlichen regionalen Tarifverbünden fördern. Die Stiftung für Konsumentenschutz weist darauf hin, dass im reinen Kundeninteresse trotz Koordination unter den TU dem einzelnen Unternehmen eine gewisse Wahlfreiheit verbleiben muss.

Braucht es ein gesetzliches Verbot der Personalunion von Bestellern und Organen der Ersteller? Müssen die Ersteller von Leistungen des öffentlichen Verkehrs rechtlich

von den Bestellern unabhängig sein? Die KöV lehnt eine Bundesvorschrift in diesem Zusammenhang ab und ist im übrigen der Meinung, dass diese beiden Fragen in erster Linie das Thema „Bahnlandschaft“ betreffen. Die gesonderten Eingaben der Kantone präzisieren in Einzelfällen diese Sicht: Für BS ist die Forderung nach juristischer Unabhängigkeit nicht zwingend mit der Abgeltungsberechtigung zu verknüpfen, da die Frage der Unabhängigkeit erst bei einer allfälligen Ausschreibung relevant wird. Für JU ist die rechtliche Unabhängigkeit im Regionalverkehr richtig, nicht jedoch im Stadtverkehr. VS erwartet im Zusammenhang mit der Frage der Personalunion, dass die Interessen von Bund und Kantonen in den Organen der TU vertreten sein müssen. Für GE gilt es zu verhindern, dass Bundesrecht die personelle Organisation in den TU des Kantons vorschreibt. GR sieht ebenfalls keinen Regelungsbedarf, räumt aber dem Bund die Möglichkeit ein, bei seinen Vertretern im Verwal-