Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/207: Bahnreform 2 · 25 Seiten

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tungsrat einer kantonalen / regionalen TU ein solches Verbot der Personalunion anzuwenden. SO befürwortet das Verbot einer Personalunion zwischen Bestellern und Organen der Ersteller, erwartet aber, dass dieses Verbot zur Ausübung von Tätigkeiten im Verwaltungsrat auf die mit dem Bestellvorgang selbst betrauten Mitarbeitenden und deren Vorgesetzte beschränkt bleibt.

Von den politischen Parteien sprechen sich CVP, SVP, CSP, EVP und EDU klar für das Verbot einer Personalunion Bestellern und Organen der Ersteller aus, sowie für rechtliche Unabhängigkeit der Ersteller von den Bestellern. Die FDP äussert sich nicht, für die SPS muss zunächst die grundsätzliche Eignerfrage im Normalspurbereich geklärt sein. Aus Gewerkschaftssicht (SGB, SEV) sind das Verbot der Personalunion und die Pflicht zur rechtlichen Unabhängigkeit der Ersteller von Leistungen des öffentlichen Verkehrs gegenüber den Bestellern, rein ideologisch begründet, für die Praxis nicht hilfreich und daher abzulehnen. Abweichend äussert sich hier die Arbeitnehmerorganisation transfair, welche die Personalunion ablehnt und die rechtliche Unabhängigkeit der Leistungsersteller im öffentlichen Verkehr von den Bestellern verteidigt.

Der VöV lehnt die Personalunion ab, möchte aber bei kleineren Bahnen im touristischen Bereich eine Ausnahme machen. Im weiteren spreche für die rechtliche Unabhängigkeit der Ersteller von den Organen der Bestellern, dass mit Beteiligung von Leistungserstellern zu Stande gekommene Ausschreibungsverfahren vielfältig anfechtbar und daher auszuschliessen seien. SBB und BLS befürworten sowohl ein Verbot der Personalunion wie auch die Vorschrift der rechtlichen Unabhängigkeit. Die SOB differenziert hier etwas und meint, dass sich das Verbot der Personalunion auch durch Ausstandsregeln in einem Verwaltungsrat erledigen liesse, und dass die personelle Unabhängigkeit wichtiger als die rechtliche sei.

Ebenfalls für die Anwendung von Ausstandsregeln ist die RhB.

Ohne Einschränkung seht economiesuisse hinter einem Verbot der Personalunion und der rechtlichen Unabhängigkeit der Ersteller von Leistungen im öffentlichen Verkehr von den Bestellern, und zwar aus Gründen der Interessenkollisionen. Alle übrigen Wirtschaftsverbände, inkl. die Organisationen des Strassenverkehrs, schliessen sich dieser Sicht an.

Die Interessenverbände für den öffentlichen Verkehr (VCS, Litra, Pro Bahn Schweiz) setzen sich gegen die Personalunion und für die rechtliche Unabhängigkeit der Ersteller von den Bestellern ein. Etwas differenzierter beurteilt die IGÖV diese Frage, für welche die rechtliche Unabhängigkeit zwar richtig und zweckmässig ist – einen gesetzlichen Zwang hält sie aber nicht für notwendig.

Soll die Koordination von Ausschreibung und Konzession verstärkt werden? Ist dem Arbeitnehmerschutz im Ausschreibungsverfahren grosses Gewicht beizumessen?

Von der KöV wird eine „Harmonisierung“ von Konzession und Ausschreibung befürwortet, anderseits lehnt sie spezielle, für den öV formulierte, rechtliche Ausschreibungsverpflichtungen ab. Bezüglich Arbeitnehmerschutz hält sie die bestehenden Vorschriften in der Submissionsgesetzgebung für ausreichend. Der Kanton FR weist in seiner Einzel-Stellungnahme darauf hin, dass die geltenden gesetzlichen Grundlagen der Ausschreibung nicht ausreichend sind, und dass vom Bund gelegentlich eine spezifische Legiferierung in diesem Bereich erwartet wird. Der vorgesehene Arbeitnehmerschutz wird als ausreichend angesehen. SZ möchte die Ausschreibungsverfahren vereinfachen und erachtet es als sinnvoll, dass Ausschreibungen nur noch nach Ablauf der Konzession erfolgen sollen. ZH begrüsst ausdrücklich, dass Ausschreibungen allgemein gefördert und erleichtert werden. Zu regeln seien namentlich der Zeitpunkt der Ausschreibung, die anzuwendenden Verfahren sowie die Rechte und Pflichten bei einem Betreiberwechsel.

Das rechtliche Regelwerk müsse vor allem zweckmässig sein, denn Ausschreibungen dienten in erster Linie der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des öV. AR unterstützt den Über-