Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/207: Bahnreform 2 · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

dung allfälliger Gewinne zwingend zu berücksichtigen ist. Die SPS findet eine Unterscheidung richtig, doch müsse sichergestellt sein, dass zurückgehaltene Gewinne bei einem Verkauf des Unternehmens steuerlich nacherfasst würden. Teilweise differenzierter äussern sich die kleineren Parteien: Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr müssen für die von Bund und Kantonen bestellten Leistungen steuerfrei sein, alle übrigen, nicht im Sinne des Service public erbrachten Transportleistungen, müssten ohne Unterschiede besteuert werden (EDU). CSP und EVP schliessen sich der erwähnten Haltung der SPS an. Von Gewerkschaftsseite (SEV) her ist die Unterscheidung in jedem Fall angebracht.

In ihrer gemeinsamen Stellungnahme sprechen sich die Kantone dafür aus, dass nur ausgeschüttete Erträge (im nicht-abgeltungsberechtigten Bereich) versteuert werden sollen, weil eine Gewinnausschüttung im abgeltungsberechtigten Verkehr problematisch ist. Allerdings bleiben für die KöV diverse Fragen offen, so der Umfang der Steuerbefreiung beim bestellten/nicht bestellten Verkehr, Behandlung einzelner Sparten, Steuerbefreiung SBB. Angesichts der heutigen Finanzierungsmodelle der Infrastrukturen sei es sinnvoll, dass dieser ganze Bereich steuerbefreit werde.

Anders sehen es einzelne Kantone: SG findet eine Unterscheidung hinsichtlich der Gewinnsteuer problematisch, weil eine blosse Ausschüttungsbesteuerung eine Abweichung zur Befreiungsregelung übriger juristischer Personen mit besonderen Zwecken bedeuten würde. Vorab aus Gründen einer Verletzung der Wettbewerbsneutralität im Bereich der Nebengeschäfte wird indessen eine weit gehende Steuerbefreiung des Infrastrukturbereichs abgelehnt. JU ist gegen die Unterscheidung, soweit nur die Kriterien der Nicht-Gewinnaus-

schüttung und das Vorhandensein einer Bundeskonzession massgebend sein sollen. Ebenfalls abgelehnt wird eine weitgehende Steuerbefreiung der Infrastruktur, aus Gründen einer möglichen Ungleichbehandlung zwischen Transportunternehmen und privaten Unternehmen. Für ZH ist das Kriterium der Gewinnausschüttung abzulehnen, weil es nichts aussage über Leistungsfähigkeit oder verkehrspolitische Bedeutung eines Unternehmens. Wichtig sei vielmehr, die Problematik der überdurchschnittlich hohen Mehrwertsteuer-Belastungen beim Betrieb und bei à fonds perdu-Investitionen im öffentlichen Verkehr zu lösen. Die Steuerbefreiung für „Kerntätigkeiten“ eines konzessionierten Verkehrsunternehmens (wozu die Infrastruktur gehört) wird befürwortet. AG regt die Einrichtung einer sog. Ausschüttungssteuer an, welche bei fortdauernder Überschreitung der Ausschüttungsgrenze zu einem Entzug der Steuerbefreiung führen würde. Eine Steuerbefreiung des Infrastrukturbereichs könnte sinnvoll sein, weil dadurch ein Anknüpfungspunkt für eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse gegeben wäre. Für GR ist die Unterscheidung hinsichtlich der Gewinnssteuer untauglich, weil sich eine Befreiung nur durch das Kriterium rechtfertigen liesse, dass (und soweit) das Verkehrsunternehmen eine öffentliche Aufgabe erfülle. Die Steuerbefreiung für die Infrastruktur wird aus allgemeinen wirtschaftsverfassungsrechtlichen Gründen abgelehnt, zum einen um die Wettbewerbsneutralität zu gewährleisten, anderseits weil Sonderlösungen für die SBB und für andere konzessionierte Verkehrsunternehmen nicht angemessen seien.

Stellvertretend für die meisten TU legt der VöV zunächst Wert auf die Feststellung, dass vor der Ausschüttung von Gewinnen Rückstellungen zu bilden seien. Weiter dürften ausgewiesene Gewinne, die aber reinvestiert statt ausgeschüttet würden, ebenfalls nicht besteuert werden, da im Interesse der öffentlichen Hand liegend. Somit dürften nur in Form von Dividenden ausgeschüttete Gewinne steuerbar sein. Die weit gehende Steuerbefreiung der Infrastruktur erscheine sinnvoll. Für die SBB sollte nur der ausgeschüttete Gewinnanteil steuerbar sein, und die Befreiung einzelner Unternehmensteile (z.B. Infrastruktur) widerspreche dem Grundsatz der integrierten Bahn. Anders sieht die BLS diesen Punkt : Sie will den Infrastrukturbereich nicht nur von jeglichen kantonalen Steuern, sondern auch von kantonalen und kommunalen öffentlich-rechtlichen Abgaben (Tourismusförderung usw.) befreien. Die SOB befürwortet ebenfalls eine Besteuerung, begrenzt auf die Höhe der ausgeschütteten Dividenden, will dafür innerhalb der Infrastruktur den gesamten Liegenschaftenbesitz steuerbefreien. Während die RhB die Unterscheidung hinsichtlich der Gewinnsteuer unterstützt, opponiert die MGB aus Gründen der Wettbewerbsneutralität dieser Sichtweise.