Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 22 Seiten
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Der Schweizerische Arbeitgeberverband sowie der Schweizerische Gewerbeverband bezweifeln wegen des neu eingeführten Steuerbezuges generell die Einfachheit des vereinfachten Verfahrens. Die Fédération des entreprises romandes glaubt sogar, dass dieses Verfahren dem zuwider läuft, was ursprünglich vom Gesetzgeber als Anreiz gedacht war. Der Arbeitgeberverband vermutet, dass nicht abrechnungswillige Arbeitgeber einer Abrechnung noch weniger zustimmen werden, wenn damit auch gleichzeitig eine Steuerpflicht ausgelöst wird. Zusätzlich werde für den Arbeitgeber auch die Lohnabrechnung schwieriger, weil noch die Quellensteuer abgezogen werden müsse. Ausserdem sehen sie eine Systemwidrigkeit in der Tatsache, dass für die Quellensteuer neu nicht mehr an der Person des Arbeitnehmers, sondern an der Art der Abrechnung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber angeknüpft wird. Dass jemandem, der bei verschiedenen Arbeitgebern tätig ist, je nachdem wie der Arbeitgeber abrechnet, teilweise die Steuern vom Lohn abgezogen werden, teilweise nicht, erachten die genannten Vernehmlassungsadressaten weder für die Arbeitgeber noch für die Arbeitnehmer als praktikabel und wünschenswert.
Der Verband Schweizerischer Arbeitsämter (VSAA) sowie die Kantone Solothurn und Basel-Landschaft weisen darauf hin, dass der Vollzug der vereinfachten Abrechnung und des damit verbundenen Quellensteuerbezugs den staatlichen und privaten Ausgleichskassen obliegt. Sie befürchten, dass dies zu einem erheblichen Abgrenzungsaufwand, nicht nur für die Vollzugsorgane, sondern auch für die betroffenen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden führen wird.
5.1.1 „Titel“ von Artikel 1
Der Kanton Graubünden erklärt, dass der Titel von Artikel 1 „vereinfachtes Abrechnungsverfahren" eine mögliche Quelle für Fehlinterpretationen sein könnte. Da die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ohne Einhaltung des Bewilligungs- respektive des Meldeverfahrens ebenfalls eine Form der Schwarzarbeit sei, bestehe die Gefahr, dass Arbeitgeber davon ausgehen würden, mit dem Einhalten des vereinfachten Abrechnungsverfahrens seien sämtliche Formalitäten für die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte erledigt. Zur Vermeidung irgendwelcher Unklarheiten schlägt er deshalb vor, entweder ausdrücklich einen Vorbehalt bezüglich des Meldeverfahrens bzw. der fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahren anzubringen oder zumindest in der Marginalie eine entsprechende Präzisierung mit dem Hinweis auf die Sozialversicherungsbeiträge analog des 2. Abschnittes des BGSA vorzunehmen.
5.1.2 Artikel 1, Absatz 1 VOSA
Bei der Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens weisen die Arbeitgeberorganisationen darauf hin, dass aus Artikel 1 Absatz 1 klar hervorgehen sollte, dass ein neues Arbeitsverhältnis auch im Laufe des Jahres direkt im vereinfachten Verfahren angemeldet werden kann. Die Fédération des Entreprises Romandes bedauert, dass es in Artikel 1 keine Präzisierung zum Verfahren selbst für die Arbeitgeber gibt, da diese ein neues komplexes Verfahren anwenden müssen.
Die Suva beantragt, Absatz 1 folgendermassen zu ergänzen:
„Die AHV-Ausgleichskasse leitet die Anmeldung eines Arbeitgebers ohne Verzug an den zuständigen Unfallversicherer weiter.“
Sollten die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten gemäss Absatz 3 im Bereich des UVG mitgemeint sein, bedinge dies gemäss Suva folgende Anpassungen von Artikel l VOSA:
- Die Bezahlung der Unfallversicherungsprämien ist explizit zu erwähnen.
- Es ist zu konkretisieren, ab welchem Zeitpunkt die Zahlungspflicht nicht erfüllt ist.
- Die Unfallversicherer sind zu verpflichten, zu melden, wenn ein Betrieb die Zahlungspflicht be-
treffend Unfallversicherungsprämien nicht erfüllt,