Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 22 Seiten
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AG verlangt einen Zusatz, dass die Unternehmen das Vorhandensein von Sozialversicherungs- und Steuerbelegen beweisen müssen. In die gleiche Richtung geht die Suva, die einen neuen Artikel 4bis verlangt. Darin sollte vom Arbeitgeber verlangt werden, dass er den Beginn des Arbeitsverhältnisses belegt. Kann er dies nicht, müssen die Sozialabgaben bis zu fünf Jahre zurück bezahlt werden. Ohne eine solche Bestimmung sei der Bekämpfung der Schwarzarbeit der Boden entzogen. Das UVG verfüge in Bezug auf die Ersatzkasse über eine entsprechende Lösung (Artikel 95 Absatz 1 UVG usw.).
LU und NE erachten die Formulierung als eventuell nicht komplett. LU verlangt in Absatz 2, dass präzisiert wird, ob die Melde- und Bewilligungspflichten des Ausländerrechtes gemäss dem FZA und dem EntsG auch gemeint sind. Wenn nicht, müsste dies präzisiert werden. NE möchte zur Vermeidung von Streitigkeiten mit Unternehmungen eine exemplarische Liste der herauszugebenden Unterlagen (z.B. Buchhaltung) erstellt haben.
Die SVP sieht die Klarheit und die Rechtssicherheit durch diesen Artikel gefährdet. Artikel 7 BGSA stelle keine Generalklausel dar. Da das Problem der Scheinselbständigen nicht gelöst sei, schlägt die Partei Folgendes vor:
Streichung von Art. 4 Abs. 1 VOSA sowie die Anpassung von Art. 4 Abs. 2 VOSA:
Unterlagen nach Abs. 1 dieses Gesetzes im Sinne dieses Artikels sind insbesondere:
a. Unterlagen, die die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden belegen.
b. Unterlagen, die die Art des Vertragsverhältnisses zwischen den beteiligten Personen belegen.
c. Die individuellen Lohnabrechnungen nach Artikel 323b OR sowie Belege über die Auszahlung der Löhne.
d. Unterlagen, die den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie die Dauer der Tätigkeit belegen.
Die CVP verlangt eine Präzisierung dahingehend, dass die Unterlagen gemäss Artikel 4 Absatz 2 VOSA nicht kumulativ verlangt werden dürfen.
5.5 Mindestbetrag für das zu meldende Einkommen, Artikel 5 VOSA
Nur der Kanton Aargau hat sich zu Artikel 5 VOSA geäussert. Er verlangt, dass das Kontrollorgan Wahrnehmungen bezüglich Verletzung von steuerrechtlichen Bestimmungen ebenfalls weiterleiten dürfe. Möglicherweise sei diese Befugnis in Artikel 11 und 12 BGSA abgedeckt, wenn nicht, sei eine Ergänzung notwendig.
5.6 Liste der sanktionierten Arbeitgeber, Artikel 6 VOSA
Mehrere Vernehmlassungsantworten halten fest, die Bestimmungen von Artikel 6 VOSA seien zu unbestimmt. Die Kantone BL, BE, FR, VD, die Stadt Lausanne, die PLS, GastroSuisse und die Federation romande des entreprises (FER), aber auch der VSAA sind der Meinung, die gesetzliche Grundlage von Artikel 6 VOSA (Artikel 13 Absatz 3 BGSA) sei nicht genügend. Verschiedene Antworten machen dabei weitere Vorschläge:
- BL: es müsse eine Gleichbehandlung zu anderen Vergehen im Sinne der Verhältnismässigkeit gegeben sein.