Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 22 Seiten

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Der SGV befürchtet, dass auf Grund der komplizierten Abrechnungssysteme nur zurückhaltend Kontrolltätigkeit ausgeübt werden wird. Die Massnahmen müssten deshalb nach einer gewissen Zeit auf Wirksamkeit und Nachhaltigkeit überprüft werden.

Die SVP sieht die Gefahr einer Mehrbelastung der Sozialwerke durch nicht gedeckte Kontrollkosten. SGB und SP halten fest, dass neben den Kosten auch die Kontrollfrequenzen nachgewiesen werden müssten, da nur so gewährleistet sei, dass genügend kontrolliert würde.

Die Suva und der SVV erwähnen noch ein separates Problem: Die Suva und die privaten Versicherer werden zu gleichen Teilen belastet. Der SVV ist damit vorerst einverstanden, auch wenn ihm unklar ist, welche finanziellen Auswirkungen dies haben wird. Die Suva verlangt, dass alle Nutzniesser des BGSA zu gleichen Teilen an den Kosten beteiligt werden. Dies sei zur Zeit nicht der Fall, da der SVV und die Suva stärker als die Anderen belastet würden (Artikel 8 Absatz c und d VOSA).

5.9 Datenschutz, Artikel 9 VOSA

Nur wenige Vernehmlassungsadressaten haben sich zu diesem Punkt geäussert. Die Kantone Basel-Stadt und Neuenburg verlangen auf Grund ihrer kantonalen Gesetzgebung, die eine zehnjährige Aufbewahrung von Daten vorsieht, dass dies auch in der VOSA so vorgeschrieben wird. Neuenburg schlägt zusätzlich noch vor, dass der öffentliche Zugang auf fünf Jahre beschränkt wird.

Luzern verlangt generell, dass der Bund den Kantonen eine einheitliche Applikation zur Verfügung stellt, um die Arbeit der kantonalen Kontrollorgane zu koordinieren und zu vereinheitlichen.

Die SVP hält fest, der Entwurf enthalte, wie bereits bei anderen Bestimmungen, auch in Artikel 9 VOSA Widersprüche. Artikel 17 BGSA schränke die vom Kontrollorgan zu erhebenden Daten ein, während Artikel 9 Absatz 1 VOSA eine Generalklausel zur Einsicht, Eingabe, Erhebung und Vernichtung von Daten stipuliere. Die Partei erachtet dies als nicht zulässig und schlägt für Absatz 1 folgende Formulierung vor:

"Das kantonale Kontrollorgan nach Art. 17 Abs. 1 BGSA und die Kantonalen Behörden nach Art. 17 Abs. 2 BGSA sind befugt, die in Art. 17 Abs. 1 BGSA festgelegten Daten einzusehen und einzugeben, zu verändern oder zu vernichten."

Zusätzlich schlägt die SVP für Absatz 3 folgende Formulierung vor:

„Die Personendaten müssen fünf Jahre nach ihrer Erhebung oder, sofern zu diesem Zeitpunkt noch eine Sanktion gegen den betreffenden Arbeitgeber hängig ist, mit Ablauf der Sanktion,

vernichtet werden. Vorbehalten bleiben längere Aufbewahrungsfristen anderer Gesetz-

gebungen.“

Die Suva verlangt, dass in Artikel 9 Absatz 1 VOSA die Suva und die UVG-Versicherer direkt erwähnt werden, da sie Daten laut Anhang zum BGSA (Ergänzung von Artikel 97 Absatz 1bis UVG), die im Rahmen der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erhalten, auch bekannt geben dürfen.