Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 22 Seiten
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deshalb vor, dass auch der Gebührenentscheid von der betroffenen Behörde und nicht vom Kontrollorgan getroffen werden soll. Das CP hält fest, die Bestimmung sei zu unpräzise und vermutet, dass bei Meldeverstössen auf Grund fehlerhafter Meldungen unverhältnismässig hohe Kosten für die Arbeitgeber entstünden. Die FER verlangt eine zusätzliche Präzisierung, von wem Gebühren erhoben werden können und an wen diese gehen müssen. Der SBLV verlangt, dass in Abs. 2 der Satz ab „....zuzüglich...“ gestrichen wird.
Eine weitere Kritik betrifft den Kreis der Gebührenpflichtigen. SBV, SBLV, SVP, GastroSuisse und FER halten fest, dass Art. 16, Abs. 1 des Gesetzes den Einzug von Gebühren von den kontrollierten Personen, nicht nur von den Arbeitgebern und den Selbständigerwerbenden verlange. SBV und SBLV verlangen deshalb, dass die Formulierung des Gesetzes übernommen wird. Die SVP erwartet überdies, dass der Kontrollaufwand im Verhältnis zum Verstoss stehen müsse. Sie schlägt folgende Formulierung vor:
Art. 7 Abs. 1 VOSA: 1 Eine Gebühr wird kontrollierten Personen, die Melde- oder Bewilligungspflichten nach Art. 6 BGSA verletzt haben, auferlegt.
Die FER verlangt die Streichung des letzten Satzes von Art. 7 Abs. 1 VOSA. GastroSuisse stellt auch fest, dass Arbeitnehmende häufig die treibende Kraft für Schwarzarbeit darstellen und dass deshalb ihre bevorzugte Stellung nicht angemessen sei. Sie verlangt, dass nur diejenigen Kontrollen von einzelnen Arbeitsverhältnissen zu Gebühren führen dürften, die auch zu Beanstandungen Anlass gegeben haben.
Die Suva verlangt, dass die Gebühren als Vollkosten auszugestalten sind und alle fünf Jahre überprüft werden müssen.
5.8 Finanzierung durch den Bund, Artikel 8 VOSA
Die Antworten sind skeptisch, richten sich aber in der Substanz gegen die Regelung auf Gesetzesebene. Zahlreiche (AG, AR, BL, BS, BE, FR, GE, NW, SG, UR, VD, SH, ZH, VSAA, SGV und SVP) führen aus, die Bestimmung sei zu kompliziert und zu schwerfällig, erheblicher Mehraufwand sei zu erwarten und Verzögerungen auf Grund langer Verfahren seien nicht zu vermeiden. AG, BL, BS und SH schlagen deshalb die Pauschalisierung der Beiträge des Bundes an die Kantone vor. Es wird auch bedauert, dass nicht wie beim EntsG eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen und das gleiche Abrechnungssystem eingeführt wird.
NW beantragt, Abs. 2 zu streichen, da er schon in Artikel 16 Absatz 2 BGSA enthalten sei.
BE, FR und GE verlangen ein praxisorientiertes Finanzierungssystem, das die Kostenbeteiligung des Bundes auf einer Budgetgrundlage bereits im Verrechnungsjahr vorsieht.
AG erwartet vom Bund, dass nur tatsächlich erlangte Gebühren verrechnet werden müssen. Des weiteren seien die gesamten Kosten, die durch das Betreiben der Kontrollstelle entstehen so wie die weiteren Kosten zu erstatten. Der Kanton AG schlägt deshalb folgende Änderung vor:
Die Formulierungen von Art. 8 Abs. 1 lit. b und c VOSA sind dahingehend zu ändern, dass anstelle von "erhobenen Gebühren/Bussen" die "erhaltenen Gebühren/Bussen" in der Abrechnung aufzuführen sind.
Die Kantone AR und UR sehen grosse Probleme im Zusammenhang mit der Verrechnung von erhobenen Gebühren und den entstandenen Kontrollkosten. Es stellt sich die Frage (AR), ob alle Einnahmen, auch diejenigen der Sozialversicherungen, einbezogen werden müssten und UR schlägt deshalb vor, auf die Verrechnung ganz zu verzichten.