Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 22 Seiten

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Kontrollorgan für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und die Umsetzung der flankierenden Massnahmen einzusetzen, unterschiedliche Abrechnungssysteme installiert werden sollen. Die vorgesehene Aufbewahrungsdauer der Daten (Artikel 9) wird eher als zu kurz erachtet.

5 Ergebnisse der Vernehmlassung / Artikelweise

5.1 Vereinheitlichtes Abrechnungsverfahren: Artikel 1 VOSA und zugehörige Regelungen der Spezialgesetzgebung

Voraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verfahren ist, dass die Arbeitgebenden höchstens eine jährliche Lohnsumme von 51'600 Franken ausweisen und dass zudem die einzelnen Bruttolöhne den Betrag von 19'350 Franken nicht übersteigen. In solchen Fällen können die Arbeitgebenden bei einer einzigen Stelle, nämlich bei ihrer AHV-Ausgleichkasse, sowohl die Sozialversicherungsbeiträge als auch die Quellensteuer auf den Einkommen ihrer Arbeitnehmenden abrechnen und bezahlen (Prinzip des „one-stop-shop").

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren als solches findet bei den Kantonen und den Arbeitnehmerverbänden grosse Zustimmung. Einhellig betonen jedoch alle Vernehmlassungsadressaten, namentlich die Kantone, die Arbeitgeberverbände, die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK), die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen, die Schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen (VVAK) sowie die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) und der Schweizerischen Versicherungsverband, dass dieses Verfahren nur dann einfach und damit auch praktikabel für Arbeitgeber sei, wenn für die Erhebung der Quellensteuern ein landesweit einheitlicher Satz gelte. Dies, weil es für Arbeitgebende mit Arbeitnehmenden mit Wohnsitz in unterschiedlichen Kantonen keine Entlastung bedeutet, wenn sie für die Quellensteuerabzüge je nach Wohnsitzkanton andere Steuertarife anwenden müssen, welche sich nicht nur in der Höhe, sondern auch in der Ausgestaltung stark unterscheiden. Die Vernehmlassungsadressaten weisen auch darauf hin, dass das vereinfachte Verfahren mit der zusätzlichen Aufgabe der Erhebung von Quellensteuern bei allen Arbeitnehmenden nur dann gewählt werde, wenn der Bezug sehr einfach ist. Ein einheitlicher Quellensteuersatz drängt sich aus Sicht der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen (KKAK) und der Schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen (VVAK) schliesslich auch wegen der praktischen Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens auf. Gemäss ihrer Vernehmlassungsantwort sind viele AHV-Ausgleichskassen landesweit tätig. Die Anwendung von 27 Quellensteuergesetzen mit den entsprechenden Tarifordnungen (26 Kantone, Bund) zur Überprüfung und Vornahme der Steuerabrechnungen bedeute daher einen erheblichen und unverhältnismässigen Aufwand in Anbetracht der tiefen Lohngrenzen beim vereinfachten Abrechnungsverfahren.

Statt einer Vereinheitlichung des Quellensteuersatzes, der mit einer zeitlichen Verzögerung des Inkrafttretens des vereinfachten Abrechnungsverfahrens einhergeht sieht der Kanton Zug die Möglichkeit, im Rahmen des BGSA ganz auf den Steuerbezug zu verzichten und nur den Bezug der Sozialversicherungsbeiträge vorzusehen, damit allfällige Steueroptimierungen bzw. – umgehungen verhindert werden können. Das geplante vereinfachte Abrechnungsverfahren enthält nach seinem Verständnis Missbrauchspotenzial. Denkbar sind laut dem Kanton Zug Fälle, in denen durch das Zwischenschalten einer juristischen Person, die das vereinfachte Abrechnungsverfahren anwendet, die Steuerbelastung für gewisse Einkommensbestandteile auf nur gerade 5 % gesenkt werden kann (anstatt beispielsweise 25 - 30 %). Auch wird ein Teil der Verwaltungsratshonorare in Zukunft nicht mehr mit 16 % (Kanton Zug: direkte Bundessteuern, Kantons- und Gemeindesteuern), sondern nur noch mit 5 % abgerechnet werden. Der Kanton Tessin wehrt sich gegen einen einheitlichen Steuersatz, weil dieser den Steuerföderalismus und die Autonomie der Kantone bei der Festsetzung der Steuersätze verletze.