Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 22 Seiten
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4 Ergebnisse der Vernehmlassung / Gesamtbeurteilung
Insgesamt sind die vorgeschlagenen Bestimmungen der VOSA bei den Vernehmlassungsadressaten, insbesondere den Kantonen und auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite auf breite Zustimmung gestossen. Die Arbeitgebervertreter betonen, dass sie grosses Interesse an der Bekämpfung von Schwarzarbeit hätten und mit den unternommenen Arbeiten auf Verordnungsebene zufrieden seien. Dem BGSA8 ständen sie jedoch nach wie vor eher kritisch gegenüber, da es sich einseitig gegen die Arbeitgeber sowie auf Symptombekämpfung ausrichte. Anreize, bestehende Schwarzarbeit aufzugeben und echte Vereinfachungen fehlen ihrer Meinung nach. Trotzdem – so der Schweizerische Gewerbeverband – versuche der Entwurf, der sich korrekt an die gesetzlichen Vorgaben halte, diese vernünftig und praxistauglich umzusetzen. Für eine gute Umsetzung der Bestimmungen seien des Weiteren auch die Stellungnahmen der mit dem Vollzug betrauten AHV-Ausgleichskassen und der vom Vollzug betroffenen Institutionen, wie beispielsweise die Suva, speziell zu berücksichtigen.
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Art. 1 VOSA) wird von weiten Kreisen, insbesondere von den westschweizer Kantonen begrüsst. Bereits bestehende Verfahren wie beispielsweise der sog. „Chèque emploi“ sollen gemäss diesen Kantonen fortgeführt werden. Praktisch alle Kantone und der VSAA führen an, dass das vereinfachte Abrechnungsverfahren nur dann Vorteile bringt, wenn nicht mehr mit den kantonal unterschiedlichen Quellensteuersätzen gerechnet werden muss. Voraussetzungen für einen einheitlichen Quellensteuersatz sind noch zu schaffen. Es sei wenig wahrscheinlich, dass dies bis zum 1. Januar 2007 möglich ist. Die Arbeitgeberseite bezweifelt wegen des neu eingeführten Steuerbezuges generell die Einfachheit des Verfahrens. Bezüglich der konkreten Ausgestaltung der Änderungen der QStV, der AHVV und der UVV – haben sich vor allem vom Vollzug betroffene oder damit betraute Institutionen vernehmen lassen. Von den meisten Vernehmlassungsadressaten wird weniger die Ausgestaltung der spezifischen Regelungen selbst in Frage gestellt, als - wie bereits erwähnt - beispielsweise der neue Quellensteuerbezug und dessen Umsetzung in den Kantonen.
Die Koordination der Kontrollen im Bereich der Schwarzarbeit durch die Errichtung eines kantonalen Kontrollorgans sowie insbesondere auch die Möglichkeit, dass die Kantone vorsehen können, dass das Kontrollorgan sowohl für den Vollzug des BGSA als auch für das Entsendegesetz9 zuständig ist, stösst bei den Vernehmlassungsadressaten auf positive Resonanz (Art. 2 VOSA). Die Möglichkeit der Delegation von Kontrolltätigkeiten wirft teilweise Fragen auf, insbesondere nach der gesetzlichen Grundlage (Art. 3 VOSA). Bezüglich der Auskünfte und Unterlagen, die von kontrollierten Personen verlangt werden können, fordern manche aus Gründen der Rechtssicherheit und um die Kontrollen zu vereinfachen, eine abschliessende Liste (Art. 4 VOSA). Zum Mindestbetrag für das von den Steuerbehörden zu meldende Einkommen sind keine Vernehmlassungsantworten eingegangen (Art. 5 VOSA)10. Die Öffentlichkeit der Liste der sanktionierten Arbeitgeber stösst bei den Arbeitgeberorganisationen eher auf Skepsis (Art. 6 VOSA). Die Gebühren (Art. 7 VOSA) werden von den Kantonen tendenziell als zu gering eingestuft. Arbeitgeberkreise hingegen wünschen, dass diese auch den Arbeitnehmern auferlegt werden. Als eher kompliziert erachten die Kantone die Ausgestaltung der Finanzierung durch den Bund (Artikel 8). Unter anderem wird der Aufwand zur Ermittlung der gesamten Kosten als unverhältnismässig eingeschätzt, da für die Ermittlung der Gebühren und Bussen, welche durch die Anwendung des BGSA entstehen, sämtliche Sanktionsbehörden im Sinne von Art. 10 BGSA beizuziehen sind. Kritisiert wird auch, dass obwohl vom Bund angeregt werde, das gleiche
8 SR 822.41
9 Bundesgesetz vom 8.Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, SR 823.20
10 Jedoch zu dem in Artikel 34d Abs. 1 AHVV definierten Grenzbetrag auf den Artikel 5 VOSA verweist. Siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 34d AHVV.