Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 22 Seiten

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Aus Sicht der Suva ist eine Präzisierung von Absatz 3 hinsichtlich der Zahlungs- und Mitwirkungspflichten notwendig. Der Artikel mache keine Aussage dazu, ob die Bezahlung der Unfallversicherungsprämien mitgemeint sei oder nicht. Zudem sei offen, ab welchem Zeitpunkt von einer Nichterfüllung der Zahlungspflicht die Rede sei. Auch eine Konkretisierung der Mitwirkungspflicht fehle. Die Suva schlägt vor, dass Arbeitgeber, die nicht alle Zahlungs- und Mitwirkungspflichten gegenüber sämtlichen Sozialversicherungen erfüllen, vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ausgeschlossen werden können.

Der Schweizerische Bauernverband und der Schweizerische Bäuerinnen- und Landfrauenverband beantragen einen neuen Absatz 3 einzufügen, der etwa folgenden Wortlaut aufweist (der bestehende Absatz 3 des Entwurfes würde dann zu Absatz 4):

3 Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt zur Berechnung des Grenzbetrages nach BGSA Art. 2 Abs. l Bst. a* als Jahreslohn der Lohn, den sie oder er bei einer ganzjährigen Beschäftigung erzielen würde.

* zur zeit CHF 19'350.-

Dazu erläutern sie, dass das BGSA in Art. 2 Abs. l Bst. a für die Festlegung des Grenzbetrages, bis zu welchem Einkommen in einem einzelnen Arbeitsverhältnis das vereinfachte Verfahren angewandt werden kann, auf das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG), Art. 7 verweise. Der Grenzbetrag nach Art. 7 BVG beträgt heute CHF 19'350. Dieser Betrag stellt zugleich die Eintrittschwelle für die obligatorische Unterstellung unter die berufliche Vorsorge dar. Der Schweizerische Bauernverband und der Schweizerische Bäuerinnen- und Landfrauenverband erwähnen, dass die Auslegung, wie diese Eintrittsgrenze bei unterjährigen Anstellungsverhältnissen zu berechnen sei, sich in BVG Art. 2 finde, in dem festgehalten werde, dass bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen für die Berechnung der Eintrittsschwelle der Lohn angerechnet werden muss, der sich bei einer ganzjährigen Anstellung ergeben würde. Daher müsse die Unterstellung unter das BVG bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen proportional berechnet werden, das heisst, Arbeitnehmende, die einen Monatslohn von mehr als CHF 1'612.50 verdienen, unterständen dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Sie seien, wenn sie nicht aufgrund der Minimalunterstellungszeit von drei Monaten gemäss der Verordnung über die berufliche Vorsorge (BVV 2) Art. l j Abs. l Bst. b. aus der Versicherungspflicht ausscheiden, durch die Arbeitgebenden gemäss BVG für die berufliche Vorsorge zu versichern und hätten somit auch das Recht auf die Überweisung oder Auszahlung ihres Altersguthabens, wenn das Arbeitsverhältnis ende. Damit stände die Arbeitgebenden klar in der Verpflichtung, das BVG für diese Personen abzuschliessen und die Beiträge zu entrichten. Es sei ein Widerspruch, wenn die Arbeitgebenden in diesen Fällen vom vereinfachten Verfahren Gebrauch machen können, d.h. die Beitragspflicht für die AHV und die Quellensteuer und den Anschluss an die Unfallversicherung regeln können, das BVG aber dennoch anderweitig abschliessen müssten.

Der Schweizerische Bauernverband und der Schweizerische Bäuerinnen- und Landfrauenverband erwähnen, dass im vorliegenden Verordnungsentwurf offensichtlich beabsichtigt wurde, den Grenzbetrag, als effektive Summe festzulegen. Dies führe dazu, dass sich in der Praxis die Arbeitgebenden bei Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens in der falschen Sicherheit fühlen, sie hätten ihr Personal richtig versichert und müssten sonst keine Vorkehrungen mehr treffen. Unter Umständen seien sie dann erstaunt, wenn sie plötzlich mit der Tatsache konfrontiert werden, dass sie ihr Personal unrechtmässig nicht einer Pensionskasse angeschlossen haben und die entsprechende Nachrechnung, inkl. Verzugszinsen etc., zu berappen hätten. Die Arbeitnehmenden würden, sofern sie es nicht rechtzeitig merken, um ihren sozialen Schutz aus der zweiten Säule gebracht. Die genannten Vernehmlassungsadressaten sind dann auch der Meinung, dass selbst dann, wenn man der Ansicht ist, dass es sich bei der im BGSA mit Verweis auf BVG Art. 7 festgelegten Grenze um eine fixe Jahresgrenze handelt, die bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen nicht reduziert wird, dies zur Klarstellung in Art. l Abs. 3 festgehalten werden sollte. Dieser Meinung schliesst sich auch die Stadt Lausanne an. Auch der Kanton Wallis gibt zu bedenken, dass das Problem einer möglichen BV-Pflicht in der Verordnung nicht geregelt sei.