Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 22 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

5.1.9 Änderungen der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)

5.1.9.1 Aufhebung von Artikel 2 Absatz 2

In Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen der UVV hält der Schweizerische Versicherungsverband fest, dass die Aufhebung von Artikel 2 Absatz 2 folgerichtig sei.

5.1.9.2 Artikel 118, Spezielle Abrechnungsverfahren

Die Suva erwähnt, dass ihres Erachtens kein Grund besteht, Arbeitgeber, die im vereinfachten Verfahren abrechnen, besser zu stellen. Auch sie sollen bei Prämienzahlung in Raten einen Zuschlag bezahlen. Entsprechend verlangen sie eine Streichung des letzten Satzes des vorgeschlagenen Absatz 1. Der Schweizerische Versicherungsverband schliesst sich dieser Meinung an und fügt hinzu, dass der Zuschlag für eine Prämienzahlung in Raten im Hinblick auf den administrativen Aufwand und die damit verbundenen Kostenfolgen nicht ausgeschlossen werden soll.

5.2 Kantonales Kontrollorgan, Artikel 2

Die Vernehmlassungsergebnisse bezüglich des kantonalen Kontrollorgans waren mehrheitlich positiv. Die Schaffung eines kantonalen Kontrollorgans, das die Zusammenarbeit und Koordination zwischen den verschiedenen zuständigen Behörden fördert, wird allgemein begrüsst. Der Kanton Nidwalden betont allerdings, der Inhalt dieses Artikels sei bereits im Gesetz enthalten und es brauche seiner Meinung nach keine weiteren Regelungen in der Verordnung.

Der Kanton Waadt findet es positiv, dass den Kantonen die freie Wahl gelassen werde, wie sie sich organisieren wollen. Der Kanton Schaffhausen bemerkt, dass analog zu Artikel 13 Abs. 3 EntsV die Grundausbildung und Weiterbildung der Kontrollorgane auch Aufgabe des Bundes sein soll, um einen einheitlichen Vollzug und eine entsprechende Datenplattform zu gewährleisten. Er beantragt, Art. 2 VOSA analog Art. 13 Abs. 3 EntsV zu ergänzen.

Absatz 1

Zu diesem Absatz haben verschiedene Adressaten wie die Kantone Basel-Landschaft, Freiburg, Luzern und Solothurn verlauten lassen, dass sie ihn für überflüssig halten, zumal er ihrer Meinung eine Selbstverständlichkeit formuliert. Der Kanton Luzern ergänzt, dass es keiner Regelung bedürfe, auch, weil der Verordnungsentwurf keine Bestimmungen darüber enthalte, wie diese Normen im Unterlassungsfall durchgesetzt werden sollen. Der Kanton Fribourg ergänzt in ähnlicher Weise, dass der erforderliche Standard bezüglich der Kenntnisse und Kompetenzen der Kontrolleure zu allgemein formuliert sei (Arbeitsmarktkontrolle) wenn man die Kontrollen von Artikel 6 BGSA anschaue. Er empfiehlt, diesen Absatz folgendermassen zu modifizieren:

"Sie sorgen dafür, dass die mit den Kontrollen betrauten Personen über notwendige Kenntnisse und Erfahrungen zur Durchführung der Kontrollen nach Artikel 6 BGSA verfügen."

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund, die UNIA und die SP sind trotz der Organisationsautonomie der Kantone der Ansicht, dass das kantonale Kontrollorgan zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zwingend bei der Arbeitsmarktkontrolle an zu siedeln und optimalerweise mit den Kontrollbehörden des Entsendegesetzes zusammen zu legen sei. Das Kontrollorgan dürfe nicht den Vollzugsbehörden des Ausländerrechts zugeordnet sein. Folglich sei Art. 2 Abs. 1 VOSA zu ergänzen:

„Die Kantone statten das arbeitsmarktliche Kontrollorgan nach Art. 4 BGSA mit den zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Ressourcen aus."