Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 22 Seiten

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bestimmungen anzupassen und die juristischen Mittel zu haben, um das vereinfachte Verfahren gemäss VOSA anzuwenden.

5.1.7 Änderungen der Verordnung vom 19. Oktober 1993 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (QStV).

5.1.7.1 Artikel 17a, Anwendbares Recht

Mit den Erläuterungen zur Artikel 17a ist der Kanton Basel-Landschaft nicht einverstanden, der betont, dass das Einkommen, welches nach Artikel 37a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) im vereinfachten Verfahren besteuert werde, bei der Besteuerung von übrigen Einkünften zur Steuersatzbestimmung herangezogen, d.h. mitberücksichtigt werden dürfen. Auf diesen Umstand schliesse auch der Verweis in Artikel 17a QStV, wonach die übrigen Bestimmungen sinngemäss auch für das vereinfachte Abrechnungsverfahren gelten sollen. Eine andere Auslegung sehen sie von der Bundesverfassung her (Rechtsgleichheit, Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) nicht mehr gedeckt. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren dürfe nicht zu einer systematischen steuerlichen Privilegierung dieser Arbeitseinkünfte gegenüber „normal“ angerechneten Einkünften führen.

5.1.7.2 Artikel 17b, Besteuerungsgrundlage

Dass auf den der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohn abgestellt wird, ohne dass eine Unterteilung zwischen dem steuerpflichtigen und dem für die Sozialversicherungen beitragspflichtigen Lohn verlangt wird stösst bei der Schweizerischen Steuerkonferenz und den Kantonen Bern, Graubünden und Tessin auf positive Resonanz. Sie erwähnen, dass es aber wichtig sei, dass alle Lohnelemente, die unbestrittenermassen Bestandteil der steuerbaren Einkünfte bilden, auch bei der Berechnungsgrundlage im vereinfachten Verfahren berücksichtigt werden.

5.1.7.3 Artikel 17c, Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber

Der Kanton Bern erwähnt, dass nach Artikel 34d bei einem Jahreslohn von weniger als CHF 2'100.- die (AHV-) Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben werden. Von dieser Regel ausgenommen sind einzig Beschäftigte in Privathaushalten. Indem nun Art. 17c der Quellensteuerverordnung für die Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuer im vereinfachten Verfahren auf die diesbezüglichen Bestimmungen der AHV-Verordnung verweise, könne der Eindruck entstehen, dass bei den erwähnten Verhältnissen auch die Quellensteuer nicht erhoben werde. Der Kanton Bern geht davon aus, dass dies nicht zutrifft und die Quellensteuer bei Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens auch bei einem Jahreslohn von weniger als CHF 2'100.- erhoben werde. Er findet, dass eine andere Lösung aus Rechtsgleichheitsüberlegungen problematisch wäre. Er regt an, dies zumindest in den Erläuterungen klarzustellen.

5.1.7.4 Artikel 17d, Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden

Die Schweizerische Steuerkonferenz und der Kanton Tessin begrüssen insbesondere, dass die von der AHV-Ausgleichskasse bezogene Quellensteuer direkt dem zuständigen Kanton überwiesen wird, d.h. demjenigen des Wohnortes des Arbeitnehmers. Dieses Vorgehen entspreche der bereits heute angewandten (Quellen-) Besteuerung von Ersatzeinkünften im interkantonalen Verhältnis. Gegen diese Überweisung sprechen sich die Arbeitgebervertreter aus, sie kritisieren den Mehraufwand für die Arbeitgeber, welche jeweils Ende des Jahres den Wohnsitz der Arbeitnehmenden mitteilen sollen, damit die AHV-Ausgleichskasse die Steuer erheben und dem betreffenden Wohnkanton weiterleiten kann. Auch den AHV-Ausgleichskassen verursache dies einen beträchtlichen Zusatzaufwand.

Der Kanton Zug begrüsst - falls auf den Steuerbezug nicht ganz verzichtet wird – dass die Ausgleichskassen die einkassierten Steuerzahlungen an die Steuerbehörde des Wohnsitzkantons des steuerpflichtigen Arbeitnehmers überweisen müssen. Er erwähnt jedoch, damit eine solche Regelung effizient umgesetzt werden könne, müssten sich die Kantone vorgängig auf einen einheitlichen Quellensteuersatz von 4,5 % für die Kantons- und Gemeindesteuern einigen. Der Kanton Luzern bemerkt zu dieser Bestimmung, dass allfällige interkantonale Wohnsitzwechsel