Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 22 Seiten
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erhebung müsse in Privathaushalten jedoch für unselbständige wie auch für selbständige Erwerbsarbeit gelten. Die in selbständiger Stellung ausgeübten Tätigkeiten seien nicht vom Anwendungsbereich auszuklammern. Ansonsten drohe die Flucht in die „Scheinselbständigkeit“. So könnten etwa Reinigungsarbeiten durchaus als „Ich-AG“ ausgeführt werden.
Der Schweizerische Bauernverband und der Schweizerische Bäuerinnen und Landfrauenverband beantragen die festgelegte Summe von Fr. 2100.-- durch die maximale monatliche Altersrente im Kalenderjahr zu ersetzen und schlagen folgenden Wortlaut von den Absätzen von Artikel 19 und 34d vor.
Art. 19
1 Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit das den Betrag der maximalen monatlichen Altersrente im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.
Art. 34d
1 Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag der maximalen monatlichen Altersrente im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.
Zu den Vorschlägen erwähnen sie, dass gemäss dem neuen Artikel 14 Abs. 5 AHVG der Bundesrat bestimmen kann, dass bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beträge entrichtet werden müssen. Die genannten Vernehmlassungsadressaten sind der Meinung, es sei nicht praktikabel, einen neuen und künstlichen Grenzwert von 2’100 Franken einzuführen, anstatt auf die maximale monatliche Altersrente der AHV zu verweisen. Die Höhe der maximalen AHV-Rente sei allgemein bekannt und könne bei Unkenntnis leicht in Erfahrung gebracht werden. Mit dem Schwarzarbeitsgesetz sei auch eine Änderung der Artikel 73 Absatz 2 bis und Artikel 95 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 20. März über die Unfallversicherung beschlossen worden. In diesen Artikeln werde auf den Grenzwert gemäss Art. 15 Absatz 5 AHVG hingewiesen und man leite daraus ab, dass es sich beim Grenzwert um den Betrag der maximalen Monatsrente handle. Zudem habe der obige Vorschlag den Vorteil, dass der Grenzbetrag bei zukünftigen Anpassungen der Renten ebenfalls automatisch angepasst werde, ohne dass dazu die Verordnung angepasst werden müsse.
5.1.8.3 Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 und 3 zweiter Satz
Zur Änderung dieser Bestimmung sind von den Vernehmlassungsadressaten keine Anmerkungen gemacht worden.
5.1.8.4 Artikel 35 Absatz 4
Zu der Änderung dieser Bestimmung gab es keine Bemerkungen.
5.1.8.5 Artikel 41bis Absatz 1 Buchstabe c und d
Bezüglich Artikel 41bis erwähnen der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Gewerbeverband und die suissetec, dass aus den Vernehmlassungsunterlagen nicht plausibel hervorgehe, weshalb man sich bei der Berechnung der Verzugszinsen auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung statt auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung abstützen wolle.
5.1.8.6 Artikel 206, Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen und Zuschlägen
Zu dieser Bestimmung gab es keine Bemerkungen
5.1.8.7 Artikel 211ter, Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens
Zu dieser Bestimmungen gab es keine Bemerkungen.