Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 22 Seiten
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- Es ist festzulegen, wem die Unfallversicherer den Zahlungsverzug melden müssen (AHV-
Ausgleichskasse?).
- Es ist zu definieren, welche Informationen zu melden sind.
Die Suva schlägt vor, dass Arbeitgeber, die nicht alle Zahlungs- und Mitwirkungspflichten gegenüber sämtlichen Sozialversicherungen erfüllen, vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ausgeschlossen werden können. In diesem Fall sollten obige Punkte für alle Sozialversicherungen einheitlich geregelt werden.
Wie der Kanton Basel-Landschaft erwähnt, kann ein grundsätzlich berechtigter Arbeitgebender sich zu Beginn eines (ersten) Arbeitsverhältnisses oder jeweils auf den Beginn eines Kalenderjahres entscheiden, ob er (weiterhin) im vereinfachten Verfahrenabrechnen will. Änderungen im laufenden Kalenderjahr werden aus praktischen Gründen nicht berücksichtigt. Der Kanton Basel-Landschaft weist darauf hin, dass auch vereinfacht abgerechnet wird, wenn die tatsächliche von der erwarteten Lohnsumme abweicht. Er erwähnt, dass sich dies verhindern liesse, indem der (definitive) Entscheid über die vereinfachte Abrechnung erst nach Eingang der Lohndeklaration,
d. h. im folgenden Kalenderjahr, gefällt würde. Dieser Vorteil würde jedoch gemäss seinen Aussagen durch die Nachteile (lange Ungewissheit bei allen Beteiligten, häufig auftretender Korrekturaufwand bei allen Beteiligten) wieder aufgehoben.
Der Kanton Genf bemerkt, dass die Verordnung dem Risiko nicht Rechnung trage, dass der Arbeitgeber im Verlauf des Jahres die nötigen Abzüge nicht tätigt und am Jahresende die Beiträge nicht entrichten kann. Ähnlich liess sich auch die Coordination romande des projets de chèque emploi verlauten. Sie sieht mit dem in der Verordnung gewählten Modell des vereinfachten Abrechnungsverfahrens ein erhöhtes Inkassorisiko und die Gefahr von nachträglichen Streitigkeiten, die zu lösen seien.
Bezüglich der Anmeldung spricht sich der Kanton Wallis dafür aus, dass eine vorgängige Anmeldung nicht nur für das vereinfachte Abrechnungsverfahren, sondern für alle Arbeitgeber gelten soll. Wie es seine Erfahrungen seit 1999 zeigen, profitieren die ertappten Arbeitgeber vom System und behaupten oft, sie hätten die nicht gemeldeten Arbeitnehmer am Tag der Kontrolle angestellt. Eine vorgängige Meldepflicht mit entsprechenden Sanktionen hätten daher eine unbestreitbare Präventivwirkung. Die Anmeldung könnte sich auf die Angabe der Personalien beschränken. Zudem könnte diese Aufgabe dank der heutigen technischen Mittel schnell und einfach erfüllt werden. Dies zeige sich am Beispiel des Meldeverfahrens gemäss dem Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
5.1.3 Artikel, Absatz 2 VOSA
Centre patronal, Chambre Vaudoise des Arts et Métiers und Fédération Genevoise des Métiers du Bâtiment bedauern es, dass ein Arbeitgeber, der bereits im herkömmlichen Sinne mit den Sozialversicherungen abrechnet und daher mit der Materie vertraut ist, gemäss Absatz 2 ebenfalls zum vereinfachten Abrechnungsverfahren wechseln kann. Die Christlichdemokratische Volkspartei erachtet die vorgeschlagene Bestimmung, die einen Wechsel zum vereinfachten Abrechnungsverfahren oder umgekehrt nur auf Beginn eines Kalenderjahres möglich macht, angesichts der dynamischen und teils nicht voraussehbaren wirtschaftlichen Entwicklungen als zu wenig flexibel. Sie schlägt vor, es sei zu prüfen, ob nicht ein häufigerer Wechsel, beispielsweise auf Beginn eines Quartals, möglich sei.