Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 22 Seiten

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- FR: Die Übereinstimmung mit der Datenschutz-Gesetzgebung sei notwendig. Der Kanton schlägt darüber hinaus vor, die Publikation erst bei Verstössen in mehreren Kantonen vorzusehen.

- VD und FER schlagen vor, die Liste auf Verlangen und nur an interessierte Kreise heraus zu geben. Die FER hält zusätzlich fest, der Zweck des Gesetzes sei ein Zusammenwirken von Anreizen und Sanktionen. Der Verordnungsentwurf enthalte nun nur Sanktionen, Anreize fehlten gänzlich.

- Der VSAA verlangt, dass Ergänzungen zu machen seien, die klar festlegen, welche Verstösse und welche Daten dazu zu publizieren seien.

- GastroSuisse verlangt ebenfalls, dass nur interessierte Kreise die Liste der Sanktionierten erhalten dürfen. Überdies sieht sie eine Ungleichbehandlung mit Betrieben, die nicht an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen.

Die Stadt Lausanne stellt in ihrer Antwort ihr eigenes Modell vor: Sie verlangt von Unternehmen, die öffentliche Aufträge entgegennehmen wollen, dass sie den Nachweis über das Nichtvorhandensein von Schwarzarbeit erbringen. Gelingt dies nicht, wird ein Unternehmen nicht zugelassen. Lausanne schlägt nun vor, dass die Kantone dies in ihren gesetzlichen Grundlagen zur Submission allgemein verlangen. Dies sei einfacher als die vorgeschlagene Regelung.

Die SP und der SGB halten ebenfalls das vorgeschlagene Verfahren für unklar. Entscheide über den Entzug von Subventionen seien Bundessache und in diesen Fällen sei nicht geregelt, wie die Weiterleitung geschehen solle.

Die Suva macht geltend, die von der Schwarzarbeit direkt betroffenen und geschädigten Versicherer müssten gegenüber der Öffentlichkeit besser gestellt werden. Sie schlägt deshalb folgende Formulierung vor:

Artikel 6 Absatz 3 (neu) VOSA: Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden informieren u.a. die UVG-Versicherer über ihre Entscheide und Urteile.

Zusätzlich sollte die Frist zur Löschung der Daten derjenigen von Artikel 9 Absatz 3 VOSA angeglichen werden. Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass konkretisiert wird, wer die Verpflichtung zur Löschung hat. Diese Stelle müsse auch alle anderen informieren und darauf achten, dass die Löschung auch durchgeführt wird.

5.7 Gebühren, Artikel 7 VOSA

Der Einführung eines Stundenansatzes in Folge der Beachtung sowohl des Kostendeckungs- wie auch des Äquivalenzprinzips wird nicht widersprochen. Der vorgeschlagene Stundenansatz wird aber von mehreren Vernehmlassungsadressaten als zu tief angesehen (AG, BL, BS, FR, NW, VSAA, Suva). Die vorgeschlagenen Stundenansätze variieren zwischen Fr. 100.-- und 250.--. Zum Vergleich wird die Regelung der ZPK Baselland des Ausbaugewerbes herangezogen, die allgemein verbindlich erklärt worden ist und die einen maximalen Stundenansatz von Fr. 220. -- vorsieht. FR sieht dazu noch vor, dass die reellen Kosten berechnet werden müssten. Da häufig Treuhänder beigezogen werden, müssten deren Stundenansätze berücksichtigt werden.

Ebenfalls häufig wird moniert, das vorgeschlagene Verfahren sei viel zu kompliziert und für die Kantone mit erheblichem Mehraufwand verbunden (SG, LU, SBV, SBLV, CP, FER). Dazu komme, dass die Unschuldsvermutung verlangt, dass die Gebühr erst bei Abschluss eines Verfahrens erhoben werde. Dies sei aber häufig Monate, wenn nicht Jahre, nach der Kontrolle und bedeute für den Kanton darüber hinaus ein grosses finanzielles Risiko. Der Kanton SG hält auch fest, dass es zwei Verfügungen brauche (verfügende Behörde, zum Beispiel AHV-Ausgleichskasse und Kontrollorgan) was einen unverhältnismässigen Mehraufwand bedeute. LU schlägt