Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 22 Seiten
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Der Koordinationsabzug werde nämlich nicht jährlich berechnet, sondern aufgrund eines monatlichen Durchschnitts, sobald die Anstellung drei Monate übersteige.
5.1.5 Bestehende und das neue bundesgesetzlich geregelte vereinfachte Ab-
rechungsverfahren
Die Westschweizer Kantone verlangen, dass die von verschiedenen bewährten Vorauszahlungssysteme (chèque service, chèque emploi) die von den Kantonen Genf, Waadt, Neuenburg11 in Anlehnung an das Walliser Modell Top Relais eingeführt worden sind, neben dem vereinfachten Verfahren weiterbestehen sollen. Der Arbeitgeber soll die für ihn geeignetste Lösung wählen können. Im Jahr 2005 wurde gemäss Angaben des Kantons Wallis insgesamt eine Lohnsumme von Fr. 6'111'000.00 in der französischen Schweiz über diese Verfahren abgerechnet. Auch die Coordination romande des projets de chèque emploi erwähnt, dass zusätzlich zu der im BGSA vorgeschlagenen Vereinfachung die chèque emploi Systeme weiterbestehen sollen. Bereits die Botschaft zum BGSA12 erwähne bezüglich des vereinfachten Abrechnungsverfahren, dass zwei Varianten möglich seien, und dass durchaus auch eine Kombination der beiden Varianten geprüft werden könne. Die Coordination romande des projets de chèque emploi schlägt daher vor, dass die Verordnung beide Verfahren erwähnt werden. Der Arbeitgeber soll sich für das dasjenige System entscheiden können, das ihm am Besten zusagt.
Von Arbeitnehmerseite, der Christlich-sozialen Partei (csp) und der SP wird darauf hingewiesen, dass mit den bestehenden Verfahren und dem neuen bundesgesetzlich geregelten vereinfachten Abrechnungsverfahren Doppelspurigkeiten entstehen könnten. Die verschiedenen Verfahren sollen daher miteinander koordiniert werden.
5.1.6 Inkrafttreten
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren macht, da die Quellensteuer nicht nur für Ausländer, sondern auch für Schweizerinnen und Schweizer zum Tragen kommt, eine Anpassung der Gesetze über die direkten Steuern in den Kanonen notwendig. Der Kanton Basel-Stadt erwähnt, dass zusätzlich auch die Steuerformulare, IT-Programme etc. angepasst werden müssen. Einigkeit – mit Ausnahme des Kantons Tessin, der dadurch den Steuerföderalismus verletzt sieht
– besteht darüber, dass für das vereinfachte Abrechnungsverfahren gesamtschweizerisch ein einheitlicher Quellensteuersatz festzulegen sei. Da die gesetzlichen Anpassungen auf Kantonsstufe eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, sprechen sich die meisten Kantone für eine etappierte Inkraftsetzung der VOSA aus, die die Bestimmungen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens erst auf den 1. Januar 2008 inkrafttreten lässt.
Es gibt aber auch Kantone, die sich gegen ein etappiertes Inkraftsetzen aussprechen. Der Kanton Obwalden erachtet einen Vollzug des (BGSA) ohne einheitlichen Steuersatz oder ohne Steuerbezug als kontraproduktiv und wenig sinnvoll. Das Gesetz würde dadurch eines seiner gewichtigsten Instrumente beraubt (Prinzip des „One-Stop-Shop" auch für den Steuerbezug), wodurch es die erhoffte Wirkung hinsichtlich Prävention von Schwarzarbeit verfehle. Im gleichen Sinn nehmen auch die Kantone Nidwalden, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen und Wallis Stellung. Der Kanton Obwalden führt als weiteres Argument ins Feld, dass gegen ein etappiertes Inkraftsetzen die Tatsache spreche, dass dadurch Arbeitgebende kontrolliert würden, ohne dass sie die Vorzüge des vereinfachten Abrechnungsverfahrens anwenden können. Der Kanton Zug macht geltend, dass in seinem Kanton eine allfällige Steuergesetzrevision kaum vor dem 1. Januar 2009 in Kraft treten kann. Auch der Kanton Schwyz zieht ein Inkrafttreten des vereinfachten Abrechnungsverfahrens auf den 1. Januar 2009 in Betracht.
Der Kanton Freiburg schlägt vor, bezüglich der Änderungen der Quellensteuerverordnung eine Übergangsbestimmung vorzusehen, welche es dem Kanton erlauben würde seine Ausführungs-
11 In Freiburg wird dieses Verfahren seit dem 20. Juni 2006 angewandt; im Jura wird es wahrscheinlich auf das Jahr 2007 gestartet.
12 BBl 2002 3617-3619.