Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 22 Seiten
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Absatz 2
Der Kanton Basel-Landschaft erwähnt, dass gemäss Art. 6 BGSA das kantonale Kontrollorgan die Einhaltung von Melde- und Bewilligungspflichten prüfe. Ob die Arbeitgebenden den üblichen oder gar den verbindlichen Lohn zahlen, sei nicht Prüfgegenstand. Keinen Sinn ergebe somit Absatz 2, der den Kantonen vorschreibe, dass die mit den Kontrollen betrauten Personen über Kenntnisse in der Arbeitsmarktkontrolle verfügen müssen.
Absatz 3
Der Kanton Basel-Landschaft erwähnt, dass die Koordination der Kontrolltätigkeiten eigentlich erwünscht sei. Doch für den Einbezug der paritätischen Organe fehle die gesetzliche Grundlage. Sie würden in Art. 11 BGSA nicht erwähnt und dürften somit nicht in Kontrollen betreffend Einhaltung des Sozialversicherungs-, Ausländer-, Quellensteuer- und Mehrwertsteuerrechts einbezogen werden. Dieser Meinung schliessen sich auch die Kantone Solothurn und Thurgau an.
Absatz 4
Bezüglich Absatz 4 begrüsst der Kanton Zürich die Regelung, denen zufolge kein neues Kontrollorgan zu schaffen ist, sondern die Kontrolle bestehenden Organisationen übertragen werden kann.
5.3 Delegation von Kontrolltolltätigkeiten, Artikel 3 VOSA
Die antwortenden Kantone (BL, BS, FR) sowie der VSAA stehen der Delegationsnorm kritisch gegenüber. Sie rügen, es bestehe eine Differenz zu Artikel 4 Absatz 3 BGSA, da ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) eben gerade wirtschaftliche Konkurrenten zusammenfasse. BS erwähnt zusätzlich, die Aussenseiter seien berechtigt, ein unabhängiges Kontrollorgan zu verlangen. Diese Unabhängigkeit sei bei Dritten aber fraglich. FR erwähnt, dass die Delegationsnorm auf Grund der Streichung von Artikeln des Gesetzes durch das Parlament ungenügend sei. NE unterstützt ausdrücklich Absatz 2.
Von den Verbänden spricht sich nur der VSCI kritisch gegenüber der Delegationsnorm aus. Grundsätzlich stimmt er einer Vereinfachung von Verfahren zu. Er befürchtet aber einen eigentlichen „polizeilichen Kontrolldienst“ und dadurch eine Verschlechterung der Sozialpartnerschaft.
SP und SGB unterstützen die vorgeschlagen Formulierung. Sie verlangen insbesondere, dass die Erfahrungen mit den flankierenden Massnahmen einbezogen werden müssen. In einigen Kantonen hätten sich bereits Kontrollorganisationen gebildet (ZH, BE, BS), diese sollten auch mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit betraut werden. Absatz 2 schränke zu stark ein, die Kantone sollten den Umfang der Kompetenzen selbst bestimmen. SBLV unterstützt Absatz 2 ausdrücklich.
Auch die FER und Gastrosuisse unterstützen den Artikel. FER schlägt zusätzlich vor, dass dort wo kein GAV bestehe, die hoheitliche Kompetenz beim Kanton bleiben müsse. Gastrosuisse schlägt folgende, präzisierende Formulierung vor:
"... kann lediglich Betriebe und Mitarbeitende kontrollieren, die ..."
Die CSP ist ebenfalls einverstanden, geht aber davon aus, dass eine Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen nach dem Beispiel der flankierenden Massnahmen sinnvoll wäre.
5.4 Auskünfte und Unterlagen, Artikel 4 VOSA
Insgesamt gingen nur wenige Antworten zu diesem Artikel ein. BL und der VSAA erwähnen, der Artikel 4 VOSA führe Artikel 7 BGSA aus und sei unproblematisch.