Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 22 Seiten

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innerhalb eines Jahres nicht gemeldet werden können, weil auf der AHV-Abrechnung nur die letzte aktuelle Wohnadresse des Arbeitnehmers vermerkt werde. Die Überweisung der Quellensteuer erfolgt damit an den letzten Wohnsitz des Arbeitnehmers. Auch der Kanton Zug vermisst im Verordnungsentwurf eine Zuteilungsregelung bei interkantonalem Wohnsitzwechsel unter dem Jahr.

5.1.7.5 Artikel 17e, Provision für die AHV-Ausgleichkassen

Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) erachtet die vorgesehene Bezugsprovision von 10 Prozent des einkassierten Quellensteuerbetrages als äusserst problematisch. Gemäss der für die Arbeitgeber von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern massgebenden Bestimmung in Artikel 13 QStV beträgt die Bezugsprovision 2 bis höchstens 4 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages. Dieses Bezugsprovisionsmaximum sollte auch für die Ausgleichskassen gelten. Nach Ansicht der SSK könnte eine höhere Bezugsprovision allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn sozialversicherungsrechtlich nachgewiesenermassen eine höhere Provision zwingend notwendig ist, um die den Ausgleichskassen entstehenden Kosten zu decken. Die Kantone Bern und Schwyz schliessen sich dieser Meinung an. Der Kanton Bern erwähnt zusätzlich, dass die Ausgleichskassen im Gegensatz zu den Arbeitgebern ein eigenes Interesse am direkten Inkasso hätten, würden doch auf diesem Weg auch gleich die Sozialversicherungsbeiträge einkassiert. Auch deshalb sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Ausgleichskasse eine massiv höhere Bezugsprovision als die Arbeitgeber erhalten sollen. Der Kanton Graubünden sieht im DBG keine gesetzliche Grundlage für eine höhere oder andere Provision als für die, welche die Arbeitgeber erhalten. Nach Ansicht des Kantons Tessin besteht kein zwingender Grund für eine höhere Provision für die Ausgleichskassen. Der Kanton Waadt wünscht die Bezugsprovision auf 5% zu reduzieren. Der Kanton Neuenburg erwähnt, dass die Gewährung einer Provision von 10 % an die Ausgleichskassen zwei Fragen aufwerfe. Die erste stelle sich im Bezug auf eine allfällige Reaktion der Arbeitgeber, welche lediglich eine Kommission von 3 % für die Einziehung der Quellensteuer erhalten. Die zweite Frage stelle sich bezüglich der aus der Gewährung der hohen Provision fliessenden Verminderung der Steuereinnahmen und wie diese zu kompensieren sei. Der Kanton Luzern ist mit der vorgeschlagenen Bezugsprovision für die AHV-Ausgleichskassen einverstanden. Er beantragt jedoch die Bezugsprovision für das vereinfachte Abrechnungsverfahren nicht in der Verordnung über die Quellensteuer sondern in der VOSA zu regeln.

5.1.8 Änderungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-

lassenenversicherung (AHVV)

5.1.8.1 Aufhebung von Artikel 8bis

Zur Aufhebung von Artikel 8bishaben sich die Vernehmlassungsadressaten nicht verlauten lassen.

5.1.8.2 Änderung von Artikel 19, Geringfügiger Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbs-

tätigkeit und Artikel 34d Geringfügiger Lohn

Gemäss Kanton Waadt lockern Artikel 19 und Artikel 34d die Befreiungsbedingungen merklich. Dies scheint gerechtfertigt sofern "geringfügige Einkommen" betroffen sind. Angesichts der schlechten Lage auf dem Arbeitsmarkt entwickelt sich eine Grauzone von "halb-selbständigen" oder von zerstückelten Arbeitsverhältnissen, so dass vielen Personen eine ungenügende Versicherungsdeckung riskieren. Auch könnten dadurch den Sozialversicherungen erhebliche Beiträge entgehen. Daher schlägt er vor, eine generelle Anmeldungspflicht für sämtliche Einkommen, unter Abzug eines allgemeinen Freibetrages von Fr. 2'100.—jährlich, für alle Arbeitnehmer einzuführen. Travail.Suisse und der Schweizerische Gewerkschaftsbund sowie die UNIA sowie die Christlich-soziale Partei begrüssen die aufgegebene Unterscheidung in Haupt- und Nebenerwerb bei unselbständigen Tätigkeiten (Artikel 34d) und sind mit Beitragsbefreiung bis zum jährlichen Betrag von 2100.—Franken einverstanden. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund, die UNIA und der KV Schweiz begrüssen auch die systematische Beitragserhebung für beschäftige Personen in Privathaushalten. Sie weisen darauf hin, dass die soziale Absicherung dieser– zum überwiegenden Teil – Arbeitnehmerinnen gering sei. Die systematische Beitrags-