Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten

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Geografische Informationssysteme (GIS) verwenden intern die mathematische Bezeichnung X/Y. Werden Geobasisdaten im Vermessungssystem Y/X eingelesen, stimmt die Zuordnung trotzdem, weil in beiden Systeme an erster Stelle der (in der Schweiz grössere) Rechts- und an zweiter Stelle der (in der Schweiz kleinere) Hochwert steht.

Um diese Problematik zu entschärfen, wurden in Art. 2 die Ergänzungen „Rechtswert“ zu Y-Koordinate und „Hochwert“ zu X-Koordinate in Klammern hinzugefügt. Im Bezugssystem CH1903+ wurden aus diesem Grund die Bezeichnungen E (= Easting) und N (= Northing) eingeführt. Im Art. 3 wurden diese Angaben ebenfalls mit „Rechtswert“ und „Hochwert“ ergänzt.

Art. 3 Bezugssystem CH1903+

Für den Art. 3 gelten die unter Art. 2 gemachten Erläuterungen ebenso.

Das im Art. 3 erwähnte CHTRS95 (Swiss Terrestrial Reference System 1995) ist ein (speziell für die Schweiz) global gelagertes Bezugssystem, welches zum Zeitpunkt t0 = 1993.0 mit ETRS89 (European Terrestrial Reference System 1989) identisch ist.29.

2.2 Landesvermessungsverordnung (LVV)

2.2.1 Grundsätzliches zur LVV und TLVV

Die Landesvermessung wird in der Verordnung über die Landesvermessung (Landesvermessungsverordnung, LVV) – einer Bundesratsverordnung – mit den Grundsatzregelungen, welche keinen kurzfristigen Änderungen unterworfen sind, und in der Technischen Verordnung des VBS über die Landesvermessung (TLVV) – einer Departementsverordnung – mit detaillierten technischen und finanziellen Bestimmungen, welche lediglich fachtechnische Bedeutung haben oder sich relativ rasch ändern können, geregelt.

Die LVV enthält mit der TLVV die Ausführungsbestimmungen zum 3. Kapitels des GeoIG (Artikel 22-26, eigentlich das Fachgesetz über die Landesvermessung). Dabei musste berücksichtigt werden, dass die Landesvermessung auch übergeordnete Aufgaben, insbesondere im Bereich der geodätischen Bezugssysteme und Bezugsrahmen zu erfüllen hat. Diese Aufgaben, welche verbindliche Gültigkeit für alle Geobasisdaten des Bundesrechts haben, sind in der GeoIV und der TGeoIV geregelt. Die LVV sowie die TLVV ergänzen diese beiden Verordnungen und regeln nur die spezialrechtlichen Aspekte.

Die Zuständigkeit für die Umsetzung der Gesetzesbestimmungen zur Landesvermessung wird dem Bundesamt für Landestopografie übertragen.

2.2.2 Kommentar zu den einzelnen Regelungen

2.2.2.1 1. Abschnitt: Grundlagen

Im ersten Abschnitt werden die Grundlagen der Landesvermessung, insbesondere die geodätischen, die topografischen und die kartografischen Aufgaben und Daten

29 Umfassende Grundlagen unter: http://www.swisstopo.ch/de/basics/geo/system/refsystemCH