Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten

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definiert. Es handelt sich ohne Ausnahme um so genannte Referenzdaten des Bundesrechts, welche eine entsprechende Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Nachhaltigkeit und Flächendeckung gewährleisten müssen. Sie dienen Armee, öffentlicher Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft und Privaten zur Erfüllung von Aufgaben mit Raumbezug. Die Daten werden in analoger und digitaler Form öffentlich zugänglich gemacht und regelmässig nachgeführt und erneuert. Dabei gewinnt die technische Zusammenarbeit mit dem Ausland, nicht zuletzt durch die zunehmende Globalisierung und satellitengestützten Messmethoden, immer mehr an Bedeutung.

Art. 1 bis 4 Geodätische Landesvermessung

Geodätische Bezugssysteme werden in der Umgangssprache üblicherweise als Koordinatensysteme bezeichnet. Geodätische Bezugsrahmen sind die praktisch nutzbaren Realisierungen der Bezugssysteme, beispielsweise im Gelände materialisierte Vermessungspunkte. Trotz der hohen Bedeutung der Eindeutigkeit der Koordinaten existieren verschiedene Bezugssysteme und verschiedene Bezugsrahmen. Die oberste Gruppierung der verschiedenen Bezugssysteme unterscheidet zwischen lokal gelagerten und global gelagerten Bezugssystemen. Das der breiten Öffentlichkeit bekannte "Landeskoordinatensystem" der Schweiz entspricht grundsätzlich einem lokal gelagerten Bezugssystem, wie sie in der GeoIV (2. Abschnitt) definiert sind. Die global gelagerten Bezugssysteme und Bezugsrahmen sind vor allem für die Landesvermessung und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit von grosser Bedeutung. Sie werden mit dem zunehmenden Einsatz von satellitengestützten Messmethoden aber auch in der (amtlichen) Vermessung und in der allgemeinen Positionsbestimmung bedeutungsvoller. Dasselbe gilt für die Höhensysteme. Der in der GeoIV (Art. 5) definierte Höhenbezug der Gebrauchshöhen, welche im Volksmund als "Höhen über Meer" bezeichnet werden, wird in der Landesvermessung durch ellipsoidische und so genannte "potenzialtheoretisch strenge" Höhensysteme ergänzt.

Art. 5 Topografische Landesvermessung

Bei der Topografie handelt es sich im weitesten Sinne um die allgemeine Landesbeschreibung und im engeren Sinne um die messtechnische und begriffliche Erfassung des Geländes, der Geländebedeckung und sonstiger Dinge oder Eigenschaften der Landschaft. Die Topografie ist der Überbegriff für alle natürlichen und anthropogenen Objekte auf der Erdoberfläche (Wald, Gewässer, Häuser, Straßen etc.) und deren Relationen untereinander. Die Aufgabe der topografischen Landesvermessung ist es, die Topografie der Schweiz in allen drei Dimensionen (Lage und Höhe) aktuell verfügbar zu halten.

Art. 6 Kartografische Landesvermessung

Die Kartografische Landesvermessung setzt die geodätischen und topografischen Daten in eine abstrakte, rasch interpretierbare und benutzergerechte Form um. Ergebnis dieser Weiterverarbeitung ist das Landeskartenwerk. Dieses nationale Werk besteht aus mehreren von einander abhängigen Karten- und Datensätzen in vordefinierten Massstäben und mit entsprechenden Detaillierungsgraden.