Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten

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Art. 8 Nachführung

Die Nachführung ist der andauernde Vorgang, mit dem die Grundlagen und der Datenbestand den laufenden Veränderungen der erfassten Objekte in der realen Welt angepasst werden. Nachführungen lassen sich auf das Neuentstehen, Wegfallen oder die Veränderung von Eigenschaften und Beschreibungen eines Objekts zurückführen. Nachführungen können periodisch, d.h. in festgelegten Zeitintervallen oder kontinuierlich, d.h. laufend erfolgen.

2.2.2.2 2. Abschnitt: Landesgrenzen

Die Zuständigkeit und Durchführung der vermessungstechnischen Festlegung der Landesgrenze muss detailliert geregelt werden. Dabei wird die heute bewährte Praxis festgeschrieben. Im Gegensatz zu den übrigen Bestimmungen der LVV muss die Mitwirkung von Kantonen und Gemeinden im Grenzgebiet gewährleistet sein. Gemeinsam mit den jeweiligen Nachbarländern werden bilaterale Grenzkommissionen gebildet, in welchen auch die Kantone vertreten sind. Fachstellen des Bundes können insbesondere in Zusammenhang mit Verkehr, Wasserwirtschaft und Umwelt betroffen sein und müssen deshalb bei Grenzänderungen ebenfalls mit einbezogen werden. Damit die Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden bei der Vermessung der Landesgrenze und deren Unterhalt optimal funktioniert und die Übereinstimmung mit der amtlichen Vermessung gewährleistet werden kann, müssen bevorstehende oder später festgestellte Änderungen und Schäden gegenseitig kommuniziert werden.

2.2.2.3 3. Abschnitt: Produkte

Das VBS bestimmt in der Departementsverordnung, welche Produkte das Bundesamt für Landestopografie als amtliche Produkte erstellen und verfügbar machen muss. Die durch einen Gesetzeserlass definierten Produkte werden als amtliche Produkte bezeichnet.

2.2.2.4 4. Abschnitt: Nationale Atlanten

Die vom Bundesrat festgelegten Nationalen Atlanten und Kartenwerke werden unter der Leitung einer verantwortlichen Bundesstelle erstellt. Da es sich vielfach um interdisziplinäre Werke mit mehreren Partnern handelt, ist eine vertragliche Regelung notwendig, welche die technischen, finanziellen und logistischen Aspekte regelt sowie das Kontrollorgan festlegt.

2.2.2.5 5. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen

Gewerbliche Leistungen des Bundesamtes für Landestopografie können im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit dem Departement erbracht werden. Sie dürfen aber nur in engem Zusammenhang mit der Grundkompetenz angeboten werden. Dabei ist eine Quersubventionierung auszuschliessen. Da die Bedeutung von Public-Private-Partnership zunimmt, muss die Möglichkeit bestehen, dass das Bundesamt mit andern Stellen der öffentlichen Hand oder mit Privaten zusammenarbeiten kann.

2.2.2.6 6. Abschnitt: Kompetenzzentren

Es werden drei verschiedene Kompetenzzentren aufgeführt, welche in Zusammenhang mit der Landesvermessung von besonderer Bedeutung sind.