Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten

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Der Flugdienst, welcher in enger Zusammenarbeit mit der Luftwaffe betrieben wird und für sämtliche Befliegungen mit Sensoren für die Landesvermessung zuständig ist.

Das Koordinationsorgan Luftaufnahmen sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone für eine effiziente Nutzung der Ressource Luftbild, die der Erfassung von Geobasisdaten des Bundesrechts dient. Die Funktion des Koordinationsorgans Luftaufnahmen ist in Artikel 6, Absatz 1 der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (TVAV) vom 10. Juni 1994 (Stand am 25. März 2003) bereits verankert und wird im Rahmen der Neugestaltung der Verordnungen zum Geoinformationsgesetz in die Technische Verordnung zur Landesvermessung überführt.

Das Militärgeografische Institut ist die Schnittstelle zwischen dem Bundesamt für Landestopografie und dem VBS für die Bedürfnisse der Armee an Kartendaten im In- und Ausland. Es vertritt die Schweiz im Ausland auf diesem Fachgebiet und bereitet die technischen Vereinbarungen mit dem Ausland über den Austausch von Kartendaten vor.

2.2.3 Technische Landesvermessungsverordnung (TLVV)

2.2.3.1 1. Abschnitt: Geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen

Um die modernen satellitengestützten Messverfahren der Global Navigation Satellite Systems (GNSS) optimal nutzen zu können und mit den Nachbarländern kompatibel zu sein, werden die Bezugssysteme der Landesvermessung auf internationale Bezugssysteme wie das International Terrestrial Reference System (ITRS) abgestützt. Dementsprechend werden die klassischen geodätischen Bezugsrahmen mit ihren Lage- und Höhenfixpunkten (LFP und HFP) durch permanent messende GNSS-Stationen ergänzt, deren Messungen den Nutzern für Positionierungen in Echtzeit zur Verfügung gestellt werden. Wegen dem Bedürfnis, die terrestrischen und die satellitengeodätischen Messmethoden kombinieren zu können, hat auch die Bedeutung der Schwerenetze sowie des Geoidmodelles zugenommen.

2.2.3.2 2. Abschnitt: Nachführung

Eine periodische Nachführung und Erneuerung der Landesvermessung ist einerseits für eine gut funktionierende Geodateninfrastruktur der Schweiz und andererseits infolge der grossen technischen Entwicklung notwendig. Nur aktualisierte Daten sowie deren zeitgemässe Darstellung und Bereitstellung gewährleisten den optimalen Kundennutzen. Weil die Nachführung der kartografischen Landesvermessung auf der Basis der topografischen erfolgt, muss die topografische Landesvermessung mindestens im Rhythmus der kartografischen nachgeführt werden. Die Landeskarten werden grundsätzlich alle 6 Jahre vollständig nachgeführt. Eine raschere Nachführung ist aber beispielsweise bei grossen Mutationen im Verkehrsnetz und bei aussergewöhnlichen topografischen Veränderungen notwendig. Die kartografischen Daten in den kleinen Massstäben werden je nach Kundenbedarf in grösseren Intervallen nachgeführt.

2.2.3.3 3. Abschnitt: Amtliche Produkte der Landesvermessung

Die amtlichen Produkte, welche das Bundesamt für Landestopografie erstellen und veröffentlichen muss, werden als Produktgruppen definiert, wobei die Ausgabeform dem Verwendungszweck angepasst sein muss. Zusätzlich können die Produkte als