Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten
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Geodienste angeboten werden. Es werden die Mindestanforderungen festgelegt, welche je nach Kundenbedürfnis und den finanziellen Rahmenbedingungen mit weiteren Produkten ergänzt werden können.
Bei den amtlichen Produkten der topografischen Landesvermessung handelt es sich um Produkte, die aus den Geobasisdatensätzen gemäss Geobasisdatenkatalog abgeleitet und in kundengerechter Form angeboten werden. Diese erfüllen insbesondere die Flächendeckung nach Art.5, Absatz 1, LVV und Publikationspflicht nach Art.5, Absatz 3, LVV für die topografischen Informationen der Landesvermessung.
Dabei handelt es sich zum heutigen Zeitpunkt insbesondere um:
Luftbilder (SW/Farbe/Infrarot) unterschiedlicher Bildmassstäbe (1:15'000 bis
1:60'000) inklusive Orientierungsparameter in digitaler und analoger Form;
Orthophotos aus Luft- und Satellitenbilddaten (SW/Farbe/Infrarot) unter-
schiedlicher Originalauflösung am Boden von 25cm, 50cm, 5m, 25m;
Landschaftsmodelle aus dem neuen dreidimensionalen topografisches Land-
schaftsmodell in Vektorformat, das aus 10 Topics und zusätzlichen Tabellen ohne Geometrie besteht. Vorgesehene Topics sind: Strassen und Wege, Öffentlicher Verkehr, Bauten, Areale, Bodenbedeckung, Gewässernetz, Grenzen, Namen, Einzelobjekte sowie Digitales Terrainmodell (Grundlage DTM-AV, Nachführung im Rahmen der Kartennachführung). Als Ablösung von VECTOR25 geplant. Neue Basis für das Landeskartenwerk.
Höhenmodelle; Gelände- (DTM-TLM, DHM25) und Oberflächenmodelle
(DOM) in Basis- und Matrixformat.
Grenzen der administrativen Einheiten (GG25): Hoheitsgrenzen (Landes-,
Kantons-, Bezirks- und Gemeindegrenzen) der Schweiz und des Liechtenstein im Vektorformat, aus der LK 1:25000. Jährliche Aktualisierung auf Grundlage der amtlichen Vermessung.
Geografische Namen: Georeferenzierte Sammlung der Landeskartennamen
1:25'000 bis 1:500'000 (SWISSNAMES).
2.3 Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV)
2.3.1 Grundsätzliches zur Änderung der VAV
Die Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV)30 wurde durch den Bundesrat am 18. November 1992 erlassen. Basierend auf dieser Verordnung hatte das zuständige Departement am 10. Juni 1994 die Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (TVAV)31 in Kraft gesetzt. Mit Inkrafttreten des GeoIG müssen sowohl die VAV als auch die TVAV der neuen Gesetzgebung angepasst werden. Das Erarbeiten der vorliegenden Änderungsentwürfe der VAV und der TVAV wurde einer Arbeitsgruppe übertragen. Folgende Organisationen waren in dieser unter der Leitung der Eidgenössischen Vermessungsdirektion (V+D) stehenden Arbeitsgruppe vertreten: V+D (2 Personen), Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (1), Konferenz der Kantonalen Vermessungsämter (2),